Namensrecht

„Klangmelodie“ macht noch kein Adelszeichen

Einer Salzburgerin wurde zu Unrecht „Nobre de“ aus dem Namen gestrichen, sagt der VfGH.

Wien. Der Verfassungsgerichtshof (VFGH) hat jetzt schon zum zweiten Mal den Versuch des Verwaltungsgerichts Salzburg durchkreuzt, eine vermeintliche Adelsbezeichnung aus einem Familiennamen zu streichen.

Eine in Salzburg lebende Österreicherin hatte 1973 durch Heirat den Namen ihres portugiesischstämmigen Mannes samt den Wörtern „Nobre de“ („Edle von“ oder „Noble von“) angenommen. 45 Jahre später strich das Standesamt die Wendung aus dem Zentralen Personenstandsregister: Es handle sich um eine der in Österreich verbotenen Adelsbezeichnungen.

Diese waren nach dem Zusammenbruch der Monarchie im Jahr 1919 abgeschafft worden, auf dass niemand mehr kraft seines Namens den Eindruck erwecken möge, Vorrechte der Geburt zu genießen. „Von“, „Graf“ oder „Fürst“ sind hierzulande verboten.

Bei fremdsprachigen Namensbestandteilen ist die Sache allerdings nicht so einfach. Sie sind nur dann verpönt, wenn entweder der konkrete Name tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist oder wenn sie eine Zugehörigkeit zum Adel ähnlich deutlich zum Ausdruck bringen wie die in der Vollzugsanweisung aus 1919 angeführten Bezeichnungen. Dort finden sich Wörter wie „Conte“ und „Marchese“. Nicht aber „Nobre“.

Wie der VfGH schon vor zwei Jahren entschied, hatten das Standesamt und ihm folgend das Verwaltungsgericht nicht ausreichend geprüft, ob eine der beiden Alternativen vorlag (E 4050/ 2019 – „Die Presse“ berichtete). Die Streichung des Namensteils war deshalb unsachlich und gleichheitswidrig.

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