Höchstgericht

Alkotest fürs Fensterschließen: Polizei war zu streng

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Mann weigerte sich, ins Röhrchen zu blasen, Verwaltungsgerichtshof hebt Strafe auf.

Wien. Wer im Verdacht steht, in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, kann von der Polizei zum Alkotest aufgefordert werden. Wer sich weigert, kann ebenso bestraft werden wie ein mit zu viel Alkohol im Körper ertappter Lenker.

Aber wann beginnt das „Lenken“, das die Frau oder den Mann am Steuer mit dem Gesetz in Konflikt bringt? Mit dieser Frage hatte sich der Verwaltungsgerichtshof zu beschäftigen. Die Polizei hatte einen kleinen Kunstgriff angewendet, den Verdächtigten aber doch nicht zu fassen bekommen.

Der Mann war in der Nähe seines Autos gestanden und hatte mit Freunden Alkohol konsumiert. Die kleine Gesellschaft wurde laut, ein Anrainer beschwerte sich über die Lärmerregung, woraufhin zwei Polizisten anrückten. Als der Mann sich weigerte, zu sagen, wem das abgestellte Auto gehörte, und sich auch nicht ausweisen wollte, kam es zu einem – wie es später in den gerichtlichen Feststellungen heißen sollte – „Wortwechsel“ zwischen ihm und einem Polizisten.

Der forderte dann den Widerspenstigen auf, dafür zu sorgen, dass die Fenster des Autos geschlossen und das Fahrzeug abgesperrt würden. Der Mann bezog den Auftrag auf sich selbst, stieg ins Auto und schaltete die Zündung ein. Denn nur so konnte er die elektrischen Fensterheber betätigen. Daraufhin forderte der Polizist den Mann auf, ins Röhrchen zu blasen; doch dieser weigerte sich und lief davon.

Als Reaktion darauf verhängte die Landespolizeidirektion Wien eine Geldstrafe, weil er versucht habe, das Auto zu lenken, obwohl er vermutlich durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei. Der Betroffene beschwerte sich dagegen; das Verwaltungsgericht Wien tauschte aber bloß die Wendung „versucht haben, dieses zu lenken“ gegen „in Betrieb genommen haben“ und setzte im Übrigen die Strafe herab.

Das war dem Beschwerdeführer aber nicht genug. Er nutzte die Gelegenheit, eine vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision ans Höchstgericht zu richten: Denn ob das Einschalten der Zündung wirklich schon eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs ist, wie sie als Voraussetzung für einen Alkotest zumindest versucht worden sein muss, wurde bisher vom Höchstgericht noch nicht entschieden.

„Unter dem ,Inbetriebnehmen‘ eines Fahrzeuges ist nach der Rechtsprechung eine Tätigkeit zu verstehen, die der Lenkung desselben vorausgeht“, zitiert der Gerichtshof nun frühere Entscheidungen. „Dazu gehören Handlungen, die notwendig sind, um durch Einwirkung der motorischen Kräfte das Fahrzeug zur Fortbewegung zu verwenden, vor allem die Ingangsetzung des Verbrennungsmotors“ (Ro 2022/02/0009).

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