Rechtsstreit

Anwälte von Investor Wolf erheben Vorwürfe gegen WKStA

Investor Siegfried Wolf
Investor Siegfried Wolf APA/WERNER KERSCHBAUMMAYR
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Die Hausdurchsuchungen bei dem Investor seien geleakt und Beweise vernichtet worden, lauten die Vorwürfe von Wolfs Rechtsvertretern. Die Korruptionsstaatsanwaltschaft weist das zurück.

Im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen, die vor rund einem Jahr in einem Verfahren gegen den Großinvestor Siegfried Wolf durchgeführt wurden, erheben Wolfs Rechtsvertreter Vorwürfe gegen die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA). Die Durchsuchungen seien geleakt worden, während daraufhin eingeleiteter Ermittlungen wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses sei es zu einer Datenlöschung gekommen, so dass sich der mögliche Geheimnisverrat nicht mehr klären lasse.

"Dieser Vorwurf geht ins Leere", sagte dazu am Freitag WKStA-Sprecher Rene Ruprecht. Der Server mit den gegenständlichen Daten befinde sich im Bundesrechenzentrum: "Auf Zugriffsprotokolle haben wir daher keinen Einfluss und können die auch nicht sicherstellen oder löschen. Wann dort Daten überschrieben werden, ist nicht unsere Entscheidung." In einer zusätzlichen ausführlichen schriftlichen Stellungnahme betonte Ruprecht, die Hausdurchsuchung sei keinesfalls vorab nach außen gedrungen. Es sei "auszuschließen, dass es zu einer Informationsweitergabe durch Mitarbeiter der WKStA gekommen ist, zumal kein Staatsanwalt sein Ermittlungsverfahren durch unerlaubte Informationsweitergaben beeinträchtigen bzw. erschweren würde".

Hintergrund des Ganzen sind am Morgen des 20. Dezember 2021 durchgeführte Hausdurchsuchungen im Büro und im Haus einer Finanzbeamtin. Diese soll Wolf einen Steuernachlass in Höhe von rund 630.000 Euro gewährt haben. Im Gegenzug soll sich Wolf beim früheren Generalsekretär im Finanzministerium, Thomas Schmid, für eine Versetzung der Beamtin an ein anderes Finanzamt eingesetzt haben. Gegen alle drei wird von der WKStA wegen Bestechung bzw. Bestechlichkeit ermittelt, es gilt die Unschuldsvermutung.

Leak bei WKStA vermutet

Noch am selben Tag der Hausdurchsuchungen erschienen Medienberichte, in denen detailliert über die Bestechungsvorwürfe berichtet wurde. Die diesen zugrunde liegenden maßgeblichen justiziellen Anordnungen und Unterlagen waren damals von der Akteneinsicht ausgenommen - nachdem der 20. Dezember des Vorjahrs ein Montag war, schließen Wolfs Rechtsvertreter aus, dass am Verfahren beteiligte Anwälte von den Vorbereitungen zu den Hausdurchsuchungen Wind bekamen. An Wochenenden - außerhalb der Amtsstunden - gibt es für Verfahrensbeteiligte grundsätzlich keine Möglichkeit zur Akteneinsicht. Das Leak, das die Medienberichterstattung möglich machte, vermuten Wolfs Rechtsvertreter daher im Bereich der WKStA oder des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK).

Diese Vermutung teilten Wolfs Rechtsvertreter am 24. Jänner 2022 mittels eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung der WKStA mit, worauf ein Akt zum behaupteten Geheimnisverrat angelegt und in weiterer Folge zur Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft (StA) Wels delegiert wurde. Die StA Wels nahm Ermittlungen auf, mit denen ungeachtet des Umstands, dass für den angeblichen Geheimnis-Verrat auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAK in Frage kamen, das BAK beauftragt wurde.

Vorwurf der Beweisvernichtung

Am 27. Oktober wurde das Welser Verfahren abgebrochen. Das BAK war zum Schluss gekommen, dass es nicht mehr möglich ist herauszufinden, ob und allenfalls wer im vergangenen Dezember auf die Daten der WKStA bzw. des BAK zum Bestechungsverfahren gegen Wolf & Co zugegriffen hatte. Die für die Hausdurchsuchung maßgeblichen Schriftstücke waren auch auf einem sogenannten Secure-Laufwerk gespeichert, das einzig dem konkreten Ermittlungsverfahren gegen Wolf, Schmid und die Finanzbeamtin diente, die zugriffsberechtigen BAK-Beamten waren bekannt. Die Frage, ob tatsächlich solche Zugriffe stattgefunden hatten, war nicht mehr zu beantworten. "Bei einem 'Secure-Laufwerk' werden die Zugriffe grundsätzlich mitprotokolliert. Die Daten werden jedoch je nach Anzahl der Protokolleinträge ca. nach drei Monaten überschrieben. Daher kann zu dem Tatzeitraum entsprechenden Zeitraum keine Aussage über getätigte Zugriffe getroffen werden", heißt es im Abschlussbericht des BAK vom 12. Oktober.

Für Wolfs Rechtsvertreter steht fest, dass nach ihrem Ende Jänner erfolgten Einspruch wegen Rechtsverletzung die WKStA dafür sorgen hätte müssen, dass die Protokolleinträge sichergestellt werden. Deren Löschung sei erfolgt, nachdem die WKStA selbst einen Ermittlungsakt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses angelegt hatte. Die WKStA habe somit Beweise vernichten lassen, die zur Aufklärung dieses Tatverdachts unbedingt notwendig gewesen wäre, wie in einer Stellungnahme ausgeführt wird.

WKStA weist Vorwürfe zurück

Diese Unterstellung weist die WKStA entschieden zurück. Die Ermittlungen zum Verrat eines Amtsgeheimnisses habe nicht die WKStA geführt, also könne sie auch keine Ermittlungsschritte setzen. Gegenüber der APA wurde außerdem darauf verwiesen, dass die WKStA kein Secure-Laufwerk führe. Die Zugriffe auf Laufwerke der WKStA würden seitens des Justizministeriums bzw. des Bundesrechenzentrums protokolliert. Diese Protokolle könnten von Strafverfolgungsbehörden jederzeit angefordert werden. Ob diese von der für die Klärung des behaupteten Geheimnisverrats zuständigen Staatsanwaltschaft angefordert wurden, "entzieht sich der Kenntnis der WKStA".

Wie WKStA-Sprecher Ruprecht unterstrich, wurde dem von Wolfs Rechtsvertretern im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung eingebrachten Einspruch seitens des Wiener Landesgerichts für Strafsachen keine Folge gegeben. Dem Gerichtsbeschluss zufolge "liegen keine Hinweise dafür vor, dass eine Weitergabe des Termins oder von anderen Aktenbestandteilen durch die WKStA erfolgte. ... Vielmehr handelt es sich (erneut) um einen auf Spekulationen beruhenden Vorwurf nach §§ 302, 310 StGB". Das Wiener Oberlandesgericht (OLG) bestätigte diese Rechtsansicht, eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde abgewiesen.

Zudem legt die WKStA Wert auf die Feststellung, dass einige Aktenbestandteile, aus denen am Tag der Hausdurchsuchungen bei der Finanzbeamtin in Medienberichten zitiert worden war, zu diesem Zeitpunkt der WKStA noch gar nicht vorlagen. Schon allein deshalb könne man sie gar nicht weitergegeben haben.

(APA)

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