Gastbeitrag

Schutz für Whistleblower mit Fallstricken

Die neuen Erleichterungen für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber erfordern besonderes Augenmerk bei der Reichweite und beim Zusammenspiel mit bestehenden Whistleblowing-Systemen.

Wien. Edward Snowden und Chelsea Manning haben zumindest zwei Gemeinsamkeiten: Erstens sind sie weltbekannt, und zweitens erlangten sie diese Bekanntheit als sogenannte Whistleblower, indem sie Informationen über streng geheime US-Militär- und -Überwachungsmaßnahmen der Öffentlichkeit zugänglich machten. Auch wenn Weltbekanntheit weiter unwahrscheinlich bleibt, so steigt mit der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in Österreich die Chance für Personen auf Missstände, die sie in ihrer beruflichen Kapazität wahrgenommen haben, aufmerksam zu machen, ohne dabei Vergeltung fürchten zu müssen. Ein entsprechendes Gesetz wurde vorletzte Woche im Nationalrat beschlossen.

So weit, so gut. Es gilt allerdings – wie so oft bei österreichischen Umsetzungsgesetzen – auch beim neuen HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) Vorsicht walten zu lassen. Denn so simpel wird es weder für die in seinen Anwendungsbereich fallenden Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen noch für die potenziellen Whistleblower werden.

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