Gericht

Frau und Tochter getötet: Lebenslang für Doppelmord

Vor den Geschworenen lieferte der Angeklagte zuerst eine sehr seltsam anmutende Version der Tat, danach ein Geständnis.
Vor den Geschworenen lieferte der Angeklagte zuerst eine sehr seltsam anmutende Version der Tat, danach ein Geständnis. Caio Kauffmann
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Ein 49-Jähriger erwürgte seine Lebensgefährtin und deren Tochter (14). „Dafür gibt es nur die lebenslange Freiheitsstrafe“ , befand die Richterin.

Wien. Mahmoud N. hatte bisher geschwiegen. Am Mittwoch stand er vor den Geschworenen und lieferte eine seltsam wirkende Tatversion. Er habe seine 32-jährige Lebensgefährtin und deren 14 Tochter nicht ermordet, gab er an. Was der 49-Jährige weiters auftischte, war eine bizarr anmutende Erzählung von einem aus dem Ruder geratenen Sexspiel. Kurz danach änderte N. diese Linie, gab den Doppelmord zu, schwieg aber wieder.

Es war die Nacht auf den 4. August des Vorjahres. N. hatte seine Lebensgefährtin in deren Wohnung aufgesucht. Die Frau lebte dort mit ihren drei Kindern aus einer früheren Beziehung: mit zwei Buben, sechs und neun Jahre alt, und einer 14-jährigen Tochter. Laut Anklage verklebte N. der Frau den Mund und erdrosselte sie in deren Schlafzimmer. Die Tochter dürfte den Todeskampf mitbekommen haben. Daraufhin erwürgte N. – laut Anklage – auch das Mädchen.

Flucht mit dem Geld der Frau

Nach den Bluttaten hob der Mann 800 Euro per Bankkarte vom Konto der Frau ab und floh nach Frankreich. Dort wurde er Mitte September von der Polizei aufgespürt. Während seiner Flucht googelte der aus Tunesien stammende Mann, der 2004 nach Österreich ausgewandert war, Begriffe wie „Todesstrafe“ und „Doppelmord“. Richterin Nicole Baczak fragte ihn nun: „Und? Haben Sie herausgefunden, ob es in Österreich die Todesstrafe gibt?“

Darauf antwortete der 49-Jährige (Verteidiger: Manfred Arbacher-Stöger), ein französischer Freund habe sein Handy benutzt. Dass dieser auch nach einem Wiener Polizeiwachzimmer samt zugehöriger Adresse gegoogelt habe, wollte die Richterin dann aber doch nicht glauben. Zudem interessierte sich N. auf seiner Flucht offenbar auch für „Liebe in Paris“ und „Free porn Teenager“.

Zum Tathergang befragt, gab N. folgende Version an: Seine Lebensgefährtin habe ihn gebeten, harte Sexualpraktiken anzuwenden. Sie habe verlangt, dass ihr der Mund mit einem Klebeband aus dem Baumarkt zugeklebt – und dass sie gedrosselt werde. Dies habe sie dann leider nicht überlebt. N.: „Ich habe sie abgöttisch geliebt.“ Den Tod der 14-jährigen Tochter der Frau erklärte N. so: Das Mädchen sei unerwünscht zu der angeblichen Sexszene dazugekommen, habe geschrien, woraufhin er die Nerven verloren und dem Kind den Hals zugedrückt habe. Er habe aber nicht töten wollen.

N.: „Die Tochter kam herein und fragte: Was hast du gemacht?“ Eigentlich habe er sich alles ganz anders vorgestellt. Ein Abend „bei Kerzenlicht und romantischer Musik“ sollte es werden. Es war dann die Aussage des neunjährigen Buben, die im Prozess die Wende brachte. Das Kind hatte mitbekommen, wie N. auf seine Schwester losgegangen war. In einer kontradiktorischen Einvernahme (Aussage abseits der Verhandlung, bei der die Prozessbeteiligten per Videokonferenz Fragen stellen können) hatte das Kind erzählt, dass es oft Streit zwischen seiner Mutter und dem Mann gegeben habe. Grund: N. habe via Handy mit anderen Frauen gechattet.

„Schlafend gestellt“

In der Tatnacht, so erklärte der Bub, sei er von N. ins Kinderzimmer geschickt worden. Weiter: „Ich habe mich schlafend gestellt. Ich habe mich sehr gefürchtet, dass er mich umbringen will.“ Noch zweimal soll N. nachgeschaut haben, ob er und sein sechsjähriger Bruder schlafen würden. Der Volksschüler gab weiter an, er habe schon in den Wochen davor „gefühlt“, dass N. „so etwas machen wird“.

Nachdem das Video von der Einvernahme des Buben gezeigt worden war, änderte N. schlagartig seine Angaben: „Ich bin schuldig zum Doppelmord.“ Danach verfiel er in das alte Muster: Er schwieg.
Der Schuldspruch der acht Geschworenen fiel einstimmig aus. „Dafür gibt es nur die lebenslange Freiheitsstrafe“, lautete die knappe Urteilsbegründung der Richterin. Das Urteil ist rechtskräftig.

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