Doppelnamen

Kein Bindestrich mehr: Deutscher Justizminister plant neues Namensrecht

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Eine Verschmelzung von Namen, wie sie diskutiert worden war, soll nicht gestattet sein. Schmitt-Müller könnte künftig Schmitt Müller heißen, aber nicht Schmüller.

Wer sich in Deutschland für einen Doppelnamen entscheidet, soll künftig nicht mehr zum Einfügen eines Bindestrichs gezwungen werden. Diese und weitere Änderungen sieht der Entwurf für das neue Namensrecht hervor, den der deutsche Justizminister Marco Buschmann am Freitag zur Abstimmung an die anderen Ressorts verschickt hat. Tritt die Reform wie geplant in Kraft, können Ehepartner ab 2025 entscheiden, ob sie ihre Namen mit oder ohne Bindestrich hintereinandersetzen wollen.

Herr Schmitz und Frau Koppe könnten dann beispielsweise beide Schmitz-Koppe, Schmitz Koppe, Koppe Schmitz oder Koppe-Schmitz heißen. Die Möglichkeit, dass beide nur Koppe oder nur Schmitz heißen, bleibt ebenso weiter bestehen wie die Variante, dass jeder seinen Nachnamen behält und kein gemeinsamer Familienname festgelegt wird. Entscheidet sich ein Paar für einen Doppelnamen als Ehenamen, führen diesen auch die gemeinsamen Kinder.

Nur zwei Namensbestandteile können verwendet werden

In dem Entwurf, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, wird außerdem festgelegt, dass eine Aneinanderreihung beliebig vieler Namen nicht möglich sein wird. Wenn Manfred Schmitz Koppe eine Marina Müller-Lüdenscheid heiratet, sollen sie zwar aus je einem Bestandteil des Namens einen neuen Doppelnamen bilden können, also zum Beispiel Schmitz-Lüdenscheid oder Müller Koppe. Mehr als zwei Namensbestandteile dürfen es aber nicht sein.

Die Idee, zwei Namen miteinander zu verschmelzen, also beispielsweise aus Koppe und Lüdenscheid den Namen Koppscheid zu machen, greift das Justizministerium in seinem Entwurf nicht auf. Dieser Vorschlag war aus den Reihen der Grünen gekommen.

Erwachsenen, die sich adoptieren lassen, räumt der Entwurf die Möglichkeit ein, ihren Nachnamen zu behalten, entweder ausschließlich oder zusätzlich zum Nachnamen der Person, die sie adoptiert.

Bei Scheidung: Kind soll ab fünf Jahren zustimmen

Im Fall der Scheidung der Eltern soll es, wenn das Kind bei einem Elternteil lebt, der seinen Geburtsnamen wieder annimmt, diesen auch zum Familiennamen des Kindes zu machen. Dafür ist zwar die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, wenn das Kind bisher dessen Namen führt oder wenn beiden die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils jedoch ersetzen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, muss es außerdem selbst zustimmen.

In Österreich muss ein durch Eheschließung entstehender Doppelname durch einen Bindestrich zwischen den einzelnen Teilen getrennt sein.

(APA/dpa)

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