Korruption: Die Kritikpunkte im Überblick

Aktenkoffer voll mit Euroscheinen
Aktenkoffer voll mit Euroscheinen (c) BilderBox (Bilderbox.com / Erwin Wodicka)
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Laut den Experten des Europarates bevorzugt das Korruptionsstrafrecht die Regierung, Abgeordnete und Bürgermeister. Auch fordern sie die Ratifizierung des "Strafrechtsübereinkommens über Korruption".

ABGEORDNETEN-BESTECHUNG: Inländische Abgeordnete machen sich derzeit praktisch nur dann strafbar, wenn sie sich im Zusammenhang mit einer Abstimmung bestechen lassen. Verboten ist zwar auch jede Bestechung in Bezug auf die "Pflichten" der Abgeordneten. Dies ist nach Ansicht der Experten aber totes Recht, weil es für Abgeordnete kaum explizite Pflichten gibt. Wörtlich heißt es im Bericht: "Der Bezug auf 'Pflichten' schließt die Anwendbarkeit in zahlreichen Fällen aus, in welchen beispielsweise ein gewählter Amtsträger bestochen wird, um einen Gesetzesvorschlag oder eine Änderung einzubringen oder zu unterstützen (...). Die Diskussionen vor Ort bestätigten klar, dass es sich bei den oben angeführten nicht um bloß hypothetische Situationen handelt."

VORTEILSANNAHME: Verschärft werden sollte nach Ansicht der GRECO-Experten die Strafbarkeit der "Vorteilsannahme" (§ 305 und § 307a Strafgesetzbuch). Wer einen öffentlichen Amtsträger (also etwa einen Beamten oder Minister) im Zusammenhang mit einer "pflichtgemäßen" Amtshandlung besticht, macht sich derzeit nämlich nur dann strafbar, wenn die Entgegennahme des Geschenks gegen das Dienstrecht des Amtsträgers verstößt. Dies führt nach Ansicht der Experten dazu, dass insbesondere "hohe Funktionäre" wie Minister, Staatssekretäre und Bürgermeister de facto von der Strafbarkeit ausgenommen sind, weil einschlägige dienstrechtliche Bestimmungen fehlen. Als problematisch gilt auch, dass diese Regelung voraussetzt, dass jeder, der einen Beamten mit einem Geschenk bedenken möchte, dessen Dienstrecht kennen müsste - auch wenn es um ausländische Beamte geht.

ANFÜTTERN: Zurückhaltend äußern sich die Experten zur 2009 entschärften Strafbarkeit des "Anfütterns". Sie verweisen allerdings darauf, dass die Entschärfung des Strafrechts möglicherweise im Zusammenhang mit einem konkreten Fall stehen könnte, in dem ein Unternehmen "großzügige VIP-Einladungen zu einer Sportveranstaltung, angeblich EUR 3.500 wert" an Spitzenmanager von Staatsunternehmen vergeben habe. Die Ermittlungen der Behörden zu diesem Fall wurden nach der Entschärfung eingestellt, heißt es in dem Bericht. Hinterfragt wird auch die Unterscheidung zwischen der Vorteilsannahme für "pflichtgemäße" und "pflichtwidrige" Amtshandlungen.

PRIVATKORRUPTION wird in Österreich nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn eine der beteiligten Parteien eine "Privatanklage" einbringt. Bei der Bestechung öffentlicher Amtsträger kann die Staatsanwaltschaft dagegen von sich aus tätig werden. Die GRECO-Experten fordern die Abschaffung dieser Unterscheidung. Ihr Argument: Unternehmen würden aus Angst um ihre Reputation in der Regel vor Privatanklagen zurückschrecken. Außerdem könne die Unterscheidung gerade in Österreich, mit seinem großen Bereich der privatisierten öffentlichen Dienstleistungen, zu Abgrenzungsproblemen führen. Gefordert wird daher auch die Erhöhung der Maximalstrafe für Bestechung im privaten Sektor (derzeit bis zu drei Jahre Haft, während im öffentlichen Sektor bis zu zehn Jahre Haft drohen).

TÄTIGE REUE: Dass die "tätige Reue" von Bestechern und Bestochenen automatisch und zwingend zur Straffreiheit führt, ist für die GRECO-Experten nicht nachvollziehbar. Wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt seien, hätten die Täter damit "ein unumstößliches Recht (...), von der Bestrafung ausgenommen zu sein", heißt es im Bericht.

AUSLANDSKORRUPTION ist in Österreich nur dann verfolgbar, wenn das Delikt auch im Ausland strafbar ist. Die GRECO-Experten kritisieren, "dass die Bedingung der gegenseitigen Strafbarkeit bei der Bekämpfung der Korruption eine unnötige Beschränkung der Gerichtsbarkeit eines Landes darstellt" und fordern eine Änderung.

(APA)

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