Hofburgwahl: FPÖ blitzt mit Schadenersatzklage erneut ab

Norbert Hofer
Norbert Hoferimago images / Viennareport
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Das Oberlandesgericht Wien hat das Urteil des Handelsgerichts Wien bestätigt, wonach die Republik keine Wahlkampfkosten ersetzen muss.

Die FPÖ ist auch in zweiter Instanz  mit ihrem Versuch gescheitert, Schadenersatz für die Kosten des Wahlkampfs zur Bundespräsidentenwahl 2016 zu bekommen. Das Oberlandesgericht Wien hat eine Klage der Partei auf 3,4 Millionen Euro in zweiter Instanz abgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die FPÖ kann noch den Obersten Gerichtshof anrufen. Die Partei hatte schon nach dem erstinstanzlichen Urteil im heurigen Mai angekündigt, den ganzen Instanzenzug auszuschöpfen.

Zur Erinnerung: Nach der Wahl vom 24. April 2016 mussten sich der führende Norbert Hofer (FPÖ) und der zweitplatzierte Alexander Van der Bellen (Grüne) einer Stichwahl stellen. Darin setzte sich Van der Bellen knapp durch; wegen etlicher formaler Fehler bei der Auszählung erwirkte die FPÖ daraufhin die Aufhebung der Stichwahl durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Weil bei der für 2. Oktober geplanten Wahlwiederholung erneut technische Pannen drohten, verschob der Nationalrat den entscheidenden Durchgang auf den 4. Dezember 2016. An diesem Tag wurde Van der Bellen endgültig gewählt.

Wegen der Kosten für diese von Pannen überschatteten Wahl verlangten die FPÖ und neun Landesorganisationen von der Republik Schadenersatz, und zwar (a) für die Zeit vor der Stichwahl am 22. Mai und (b) für die Zeit zwischen der Entscheidung des VfGH (1. Juli) und der Verschiebung des zweiten Stichwahl-Termins (21. September). Wie das OLG nun entschied, seien die Ausgaben vor der Stichwahl nicht vergebens gewesen, weil das Wahlergebnis den zweiten Durchgang unvermeidlich gemacht habe.

Keine Schadenersatzansprüche bei Entscheidungen des Gesetzgebers

Etwaige zusätzliche Kosten, die nach der Entscheidung des VfGH und nach der Verschiebung des Stichwahltermins vom 2. Oktober auf den 4. Dezember entstanden sind, habe die FPÖ nicht geltend gemacht, sodass darüber auch nicht zu entscheiden war.  Im Übrigen habe die Verschiebung der Stichwahl-Wiederholung auf einem Bundesgesetz beruht, und auf Entscheidungen des Gesetzgebers könnten keine Schadenersatzansprüche gestützt werden.

Das OLG nahm auch zur Frage Stellung, wer überhaupt Ersatz verlangen könne – oder genauer, wer es nicht könne: Spendern stünde deshalb kein Ersatz zu, weil sie ihre Leistungen endgültig und ohne Bedingungen erbracht hätten, sodass sie in der Folge nicht in ihrem Vermögen beeinträchtigt sein könnten. Und Kandidat Hofer muss leer ausgehen, weil er persönlich nicht geklagt hat.

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