Des einen Freud, des anderen Leid

einen Freud anderen Leid
einen Freud anderen Leid(c) AP (Paul White)
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Aus Solidarität zu Freunden eine Bürgschaft zu unterschreiben sollte man sich reiflich überlegen. Denn es ist fast unmöglich, aus solchen Verträgen auszusteigen.

[Wien] Die Liebe ist groß, die Freundschaft eng. Weil man niemanden enttäuschen und den Menschen in nächster Nähe zugleich mit helfender Hand zur Seite stehen will, begeht man einen mitunter folgenschweren Fehler: Man unterschreibt eine Bürgschaft, die dann auch noch schlagend wird.
Vorab: Eine Bürgschaft ist ein verpflichtender Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen, in dem sich dieser dazu verpflichtet, den Gläubiger (etwa die Bank) zu befriedigen, wenn der Schuldner nicht zahlen kann. Bürgschaften werden von Banken etwa dann verlangt, wenn die Bonität oder die Sicherheiten des Schuldners nicht ausreichen, um ein Darlehen zu erhalten. Findet sich jemand, der für einen Kredit bürgt, erhöht das die Wahrscheinlichkeit für dessen Gewährung.
Grundsätzlich sind mehrere Arten von Bürgschaften zu unterscheiden: Der „gemeine“ Bürge kann von einem Gläubiger erst dann belangt werden, wenn der Hauptschuldner vom Gläubiger gemahnt worden ist – und dieser nach einer angemessenen Frist noch immer nicht zahlt. Die angemessene Frist sei allerdings Auslegungssache und müsse je nach Einzelfall entschieden werden, wie Daniela Karollus-Bruner von der Kanzlei CMS Reich-Rohrwig Hainz sagt.

Bonitätsprüfung auch für Bürgen


Eine andere Form der Bürgschaft ist jene als „Bürge und Zahler“, die von Banken in der Regel zur Besicherung von Krediten verwendet wird. Die Bürgschaft wird hier schon früher schlagend, nämlich sobald der Schuldner in Zahlungsverzug gerät. Die Bank hat dann die Möglichkeit, zwischen Bürgen und Hauptschuldner frei zu wählen, wer den Ausstand zahlen muss. Als „Bürge und Zahler“ haftet man bei dieser Form der Bürgschaft als sogenannter Solidarbürge, das heißt, der Bürge haftet gleich wie ein Mitschuldner.
Eine Bank lässt aber nicht jeden automatisch als Bürgen zu, sondern führt, wie auch bei Darlehensnehmern, eine Bonitätsprüfung durch. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass nur derjenige bürgt, der sich das auch leisten kann.
Als Bürge muss man nicht zwangsläufig für die ganze Kreditsumme und über die gesamte Laufzeit haften, weil es rechtlich möglich ist, die Bürgschaft zeitlich zu befristen. Zugleich können Bürgen auch nur für einen Teil der Kreditsumme haften. „Das wird allerdings nur selten gemacht“, sagt Karollus-Bruner.

Spezielle Regeln für Geschiedene


Wer Bürge sei und zu einem späteren Zeitpunkt selbst ein Darlehen aufnehmen wolle, könnte jedoch ein Problem bekommen, sagt Michaela Kollmann von der Arbeiterkammer. Denn wer eine Bürgschaft eingehe, dem sei auch eine Eintragung in der Datenbank des Kreditschutzverbands sicher. Und das kann die Kreditwürdigkeit des Betroffenen nicht nur einschränken, sondern auch dazu führen, dass die Bank einen Kredit verwehrt.
Wer eine Bürgschaft unterschreibt, ist so lange an sie gebunden, bis die Hauptschuld (etwa ein Kredit) erlischt. Ansonsten ist es faktisch kaum möglich, aus einer Bürgschaft auszusteigen. Vorstellbar ist es etwa dann, wenn ein Bürge nicht entsprechend über seine Verpflichtungen aufgeklärt wurde. Oder aber, wenn der Gläubiger davon ausgehen konnte, dass der Schuldner seinen Zahlungen nur schwer nachkommen kann. Das sei allerdings relativ schwer nachzuweisen, erklärt Karollus-Bruner.
Als Geschiedener hat man jedoch die Option, aus einer Solidarbürgschaft eine sogenannte „Ausfallsbürgschaft“ zu machen. Diese gilt als die schwächste Form der Bürgschaft. Der Bürge wird nur dann belangt, wenn der Gläubiger alles Erdenkliche getan hat, um an das Geld des Schuldners heranzukommen.
Dazu zählt etwa das Einklagen der ausstehenden Forderung oder aber eine Exekution. „Nur das Gericht kann bis maximal ein Jahr nach der Scheidung entscheiden, ob die Bürgschaft eingeschränkt wird“, sagt Karollus-Bruner. In der Regel akzeptieren Banken einen solchen Entscheid jedoch.

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