Kritik an neuen Regeln für Einbürgerungen

Kritik neuen Regeln fuer
Kritik neuen Regeln fuer(c) APA/HERBERT PFARRHOFER (HERBERT PFARRHOFER)
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Vom Verfassungsdienst bis zur Volksanwaltschaft herrscht Einigkeit: Die Novelle zum Staatsbürgerschaftsrecht gehört überarbeitet, weil ledige Kinder weiter benachteiligt sind.

Wien. Es ist die erste große Reform, für die Integrationsstaatssekretär Sebastian Kurz (ÖVP) verantwortlich zeichnet: die neuen Regeln für Einbürgerungen, die Kurz Anfang Februar in Begutachtung geschickt hat. Hauptziel ist es dabei, besonders integrationswillige Zuwanderer zu belohnen, indem ihnen eine beschleunigte Einbürgerung nach sechs statt zehn Jahren in Aussicht gestellt wird.

Das Begutachtungsverfahren ist abgeschlossen – und die Stellungnahmen fallen weitgehend negativ aus. Und zwar nicht nur jene von Menschenrechtsorganisationen wir SOS Mitmensch oder von den Grünen, bei denen man das erwarten durfte, sondern auch die von Behörden wie dem Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt, von einzelnen Landesregierungen und der Volksanwaltschaft.

Im Mittelpunkt der Kritik steht nicht der Kernpunkt des Gesetzes, die beschleunigte Einbürgerung, sondern die Regelung der Staatsbürgerschaftsanerkennung für uneheliche Kinder von Österreichern. Diese Änderung geht auf Verfassungsgerichtshof-Urteile zurück, die eine Benachteiligung konstatieren.

Derzeit sind uneheliche Kinder österreichische Staatsbürger, wenn die Mutter Österreicherin ist. Ist die Mutter Ausländerin und der Vater Österreicher, muss die Einbürgerung eigens beantragt werden, was mit hohen Kosten verbunden ist. Nach dem von Kurz ausgeschickten Entwurf erhalten künftig auch diese Kinder automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft – aber nur dann, wenn die Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkannt wurde. Eine Vorgangsweise, die derzeit in der Praxis kaum vorkommt. Meistens erfolgt das Anerkenntnis mit der Anzeige der Geburt.

Gegen diese Bestimmung gibt es breite Kritik. Der Verfassungsdienst schreibt, es sei „kein sachlicher Grund erkennbar“, der eine Unterscheidung nach dem Zeitpunkt des Anerkenntnis rechtfertigen würde. Das Sozialministerium betrachtet diesen Passus als „verfassungsrechtlich bedenklich“, er „dürfte einer neuerlichen Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof nicht standhalten“. Und die Volksanwaltschaft schreibt, sie bleibe bei ihrer Forderung nach völliger Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder.

Vaterschaftstest vor der Geburt

Ist ein Anerkenntnis der Vaterschaft vor der Geburt zumindest machbar, womit sich die Betroffenen darauf einstellen könnten, so ist eine weitere Bestimmung aus dem Gesetz reichlich absurd: Auch eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (wenn der Vater diese abstreitet) müsste vor der Geburt erfolgen, damit das Kind österreichischer Staatsbürger ist.

Dies wäre aber nur mit einem pränatalen Vaterschaftstest möglich, der mit gesundheitlichen Risken für Mutter und ungeborenes Kind verbunden ist, wie beispielsweise das Land Tirol anmerkt. Die Gemeinde Wien weist darauf hin, dass das Kind, vertreten durch die Mutter, ein derartiges gerichtliches Verfahren überhaupt erst nach der Geburt einleiten kann, ein gerichtliches Anerkenntnis vor der Geburt daher völlig unmöglich sei.

Freundlicher beurteilen die Begutachter den Plan von Kurz, gut Integrierte rascher einzubürgern. Dieses Ziel wird allgemein begrüßt, allerdings sehen viele die dafür geforderten Voraussetzungen als zu hohe Hürde an. Das Frauenministerium etwa sieht aufgrund des geforderten Einkommens Frauen benachteiligt.

Die Bundesländer befürchten auch zusätzlichen Verwaltungsaufwand, weil der Einkommensnachweis nun für einen längeren Zeitraum (drei Jahre innerhalb der letzten sechs Jahre) erbracht werden müsse. Dies werde mit einem höheren Personalaufwand verbunden sein, schreibt etwa die Steiermark.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.03.2013)

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