Der Ex-Minister hat seinem früheren Mitarbeiter vorgeworfen, "psychisch labil" zu sein. Nach dem Bezirksgericht entschied nun auch das Landesgericht gegen Grasser.
Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser ist mit einer Klage gegen seinen früheren Mitarbeiter Michael Ramprecht erneut abgeblitzt. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat Grassers Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Wien-Innere Stadt nicht Folge gegeben. Das geht aus dem Urteil hervor, das der Austria Presse Agentur vorliegt.
Hintergrund des Rechtsstreits sind ehrenbeleidigende Äußerungen Grassers gegen Ramprecht, der in der Buwog-Causa als Belastungszeuge gegen Grasser auftritt.
"Grasser darf Ramprecht nicht verunglimpfen"
"Jetzt ist mehrfach gerichtlich festgestellt worden, dass Grasser Ramprecht nicht verunglimpfen darf", betont Ramprechts Anwalt Michael Pilz am Mittwoch. Gegen die Entscheidung ist nur mehr eine außerordentliche Revision zulässig.
Ramprecht hatte Grasser im Zusammenhang mit den Korruptionsermittlungen rund um die Buwog-Privatisierung öffentlich belastet. Grasser konterte, indem er seinem früheren Mitarbeiter vorwarf, "psychisch labil" zu sein und dringend psychische Hilfe zu benötigen. Nachdem er gerichtlich zur Unterlassung dieser Aussage verpflichtet wurde, wiederholte er sie im parlamentarischen Untersuchungsausschuss am 17. April 2012. Daraufhin wurde Grasser zur Zahlung einer Geldstrafe von 5000 Euro verurteilt.
Die Geldstrafe versuchte er erneut am Rechtsweg zu bekämpfen. Grasser brachte eine sogenannte "Impugnationsklage" gegen die Exekutionsbewilligung ein. Darin erklärte er, er sei im Zuge des parlamentarischen Untersuchungsausschusses rechtlich verpflichtet gewesen, die inkriminierte Aussage zu tätigen. Seine Aussage, die wahr sei, sei somit gerechtfertigt gewesen. Ramprecht entgegnete, Grasser sei dazu nicht gefragt worden, sondern habe unaufgefordert angegeben, dass sich aus Mails des Beklagten dessen psychische Labilität ergebe. Ein Rechtfertigungsgrund bestehe daher nicht, darüber hinaus sei die Aussage auch nicht wahr.
Das Erstgericht und das Berufungsgericht folgten der Argumentation von Grasser nicht. Nun soll der Ex-Finanzminister an Ramprecht binnen 14 Tagen die Kosten der Berufungsverantwortung, konkret 1651,56 Euro, ersetzen.
Legt Ex-Minister Revision ein?
Grassers Anwalt Michael Rami nannte das Urteil der Berufungsinstanz ein "Fehlurteil". Der Ex-Minister sei lediglich seiner Zeugenpflicht bei der Befragung im Untersuchungsausschuss nachgekommen, er habe "wahrheitsgemäß und vollständig" aussagen wollen. Ob Grasser ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ergreifen werde, müsse nun geprüft werden, sagte der Anwalt. Gegen das Urteil ist nur mehr eine außerordentliche Revision möglich.
(APA)