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Energiekostenzuschuss: Antragsfrist läuft, aber gültige Richtlinie fehlt noch

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Der Energiekostenzuschuss II muss jetzt rasch beantragt werden. Die Frist endet am 7. Dezember, es gilt „first come, first served“. Eine verbindliche Rechtsgrundlage liegt aber immer noch nicht vor. Unternehmen und Wirtschaftstreuhänder stecken im Dilemma.

Wien. Am Freitag hat die Antragsfrist für den Energiekostenzuschuss II begonnen. Sie endet am 7. Dezember, es gilt das „first come, first served“ Prinzip: „Das verfügbare Förderungsbudget wird in der Reihenfolge der vollständig eingebrachten Anträge vergeben“, heißt es dazu in den FAQ auf der Website der zuständigen Förderbank AWS. Die Zeit drängt also, die Anträge müssen dann möglichst rasch eingebracht werden (innerhalb eines den Unternehmen individuell zugewiesenen Zeitfensters, das wiederum von der Reihenfolge der Voranmeldungen abhängt). Bis zum Ende der Frist zu warten, ist keine Option.

Dabei stehen die Unternehmen allerdings vor einem massiven Problem: Von der Richtlinie, die bei der Antragstellung einzuhalten ist, und von den FAQ dazu existiert nur ein vor ein paar Tagen veröffentlichter Entwurf. Laut AWS gelten die in Aussicht genommenen Bedingungen „vorbehaltlich des nationalen Einvernehmens und der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission - Änderungen sind vorbehalten“.

Und das ist keine reine Formalität. Unter anderem müssen Unternehmen sich verpflichten, dass sie während eines bestimmten Zeitraums „keine rechtlich nicht zwingenden Gewinnausschüttungen“ und auch keinen Rückkauf eigener Aktien vornehmen. Aber: Beginn und Ende der Frist stehen noch nicht fest, dafür steht im Richtlinienentwurf lediglich „xxxx“. Die Verpflichtung, die hier eingegangen werden muss, ist somit inhaltlich nach wie vor nicht determiniert.

Keine gültige Rechtsgrundlage

Das stellt nicht nur die Unternehmen selbst, sondern auch Wirtschaftstreuhänder, die an den Anträgen mitwirken müssen, vor massive Probleme. Der erst kurz vor Beginn der Antragsfrist veröffentlichte Entwurf biete eine unzureichende rechtliche Basis, kritisierte Herbert Houf, Präsident der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen, in einer Medieninfo. „Bedenklich ist, dass ohne gültige Rechtsgrundlage innerhalb weniger Wochen die Anträge eingereicht und von unserem Berufsstand Bestätigungen abgegeben werden müssen“, schreibt Houf und drängt auf eine Verlängerung der Antragsfrist.

Unklar ist dabei nicht nur der Zeitraum, in dem Gewinnausschüttungen unzulässig sind. Auch andere Punkte in der Richtlinie könnten sich noch ändern. Unternehmen müssen sich also mit der Antragstellung auf Bedingungen einlassen, die im Detail noch unbestimmt sind und bei denen sich im Extremfall sogar noch herausstellen kann, dass sie diese eben doch nicht erfüllen (bzw. nicht erfüllen können, etwa weil sie mit bereits eingegangenen Verpflichtungen im Widerspruch stehen).

Das stellt die Unternehmen selbst, aber auch involvierte Wirtschaftsprüfer und Bilanzbuchhalter vor ein Dilemma. Anträge, auf denen die Unterschrift der unabhängigen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung oder Bilanzbuchhaltung fehlt, gelten nämlich laut den FAQ als unvollständig, „was die Ablehnung zur Folge haben kann“.

Auch die sofortige Mitwirkung der externen Berater ist also zwingend. Inwieweit es jedoch sogar ein Haftungsrisiko bedeuten kann, wenn sie ohne gültige Rechtsgrundlage quasi eine Blanko-Bestätigung geben, ist ebenfalls unklar. Man fühle sich mit dem Problem alleingelassen, sagt Steuerberater Markus Bruck zu diepresse.com.

Auf eine baldige rechtliche Klarstellung bleibt zu hoffen. Aber wann wird es soweit sein? Diepresse.com fragte beim Wirtschaftsministerium nach. „Hinsichtlich der europäischen Ebene ist das BMAW in intensivem Austausch mit der Kommission und erwartet die Genehmigung in Kürze“, lautet die Antwort.

Aber auch der Prozess für das erforderliche nationale Einvernehmen ist demnach noch nicht abgeschlossen. Laut dem Ministerium befindet er sich immerhin „in der Zielgeraden. Eines der beiden weiteren für den Beschluss notwendigen Ressorts (Finanz- und Klimaschutzministerium, Anm.) hat bereits das Einvernehmen hergestellt.“

Und was sollen Unternehmen bis dahin tun? Der Antrag könne bis zur Veröffentlichung auf Basis einer vorläufigen Richtlinienversion gestellt werden, so die Auskunft des BMAW. Aber: „Eine Gewährung seitens der AWS ist erst nach Veröffentlichung der finalen Richtlinie möglich.“

Falls aber diese finale Fassung erst nach dem Ende der Antragsfrist bzw. nach Ablauf des individuellen Zeitfensters für das jeweilige Unternehmen veröffentlicht werden sollte, weil Abstimmungsprozesse doch noch dauern – dann würde sich die nächste rechtliche Frage stellen. Nämlich, wie mit Anträgen umzugehen ist, die zwar dem Entwurf entsprechen, aber nicht der endgültigen Version der Richtlinie. Und ob es dann noch möglich sein wird, den Antrag nachträglich an die Vorgaben anzupassen.

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