Höchstgericht

OGH stellt klar: Schadenersatz auch für Kind ohne Behinderung möglich

Ein verstärter Senat des Obersten Gerichtshofs stellt Ärztefehler in Form missglückter Verhütung mit jenen gleich, bei denen eine Abtreibung wegen fehlerhafter Pränataldiagnostik unterblieb.

Wien. Gynäkologische Fehler können ab sofort öfter zu Schadenersatz wegen Geburten führen als bisher. Ein Verstärkter Senat des Obersten Gerichtshofs hat mit einer Widersprüchlichkeit in Urteilen zu unerwünschter Empfängnis (Wrongful conception) einerseits, unerwünschter Geburt (Wrongful birth) andererseits aufgeräumt.

Ab sofort können Eltern, die etwa infolge einer misslungenen Sterilisation ein (weiteres) Kind bekommen haben, den Aufwand für den Unterhalt vom Arzt verlangen – auch dann, wenn das Kind ohne jede Beeinträchtigung zur Welt kommt. Bisher hielt der OGH Unterhaltsschäden nur seltener für ersatzfähig: nämlich dann, wenn vor der Geburt eine Fehlbildung übersehen und den Eltern damit die Möglichkeit zum Schwangerschaftsabbruch genommen wurde. Der OGH zieht nun in beiden Fällen gleich, begegnet damit aber neuen Experteneinwänden.

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