Ein minderjähriger anerkannter Flüchtling war während des Asylverfahrens volljährig geworden. Für das EU-Höchstgericht ist das kein Grund, die Familienzusammenführung zu verweigern.
Luxemburg. Muss ein EU-Mitgliedsstaat einer Familienzusammenführung zustimmen, wenn der antragstellende Asylberechtigte volljährig ist? Ja, sofern der Betroffene zum Zeitpunkt der Eröffnung des Asylverfahrens in der EU minderjährig war. Dieses Urteil fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag.
Anlass der Causa (Rechtssache C-560/20) war eine Anfrage des Verwaltungsgerichts Wien an das EU-Höchstgericht in Luxemburg. In dem konkreten Fall ging es um einen unbegleiteten minderjährigen Syrer, der in Österreich als Flüchtling anerkannt wurde. Nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus durch die österreichischen Behörden beantragten seine Eltern und seine volljährige Schwester Aufenthaltstitel, um zu ihm ziehen zu können. Die österreichischen Behörden wiesen diese Anträge ab, weil der junge Syrer in der Zwischenzeit volljährig geworden war - woraufhin die Eltern den Bescheid anfochten, sodass die Angelegenheit beim Verwaltungsgerichts Wien und in Folge beim EuGH landete.