Entwurf

„Messertrage-Verbotsgesetz“ soll doch nicht für Schweizermesser gelten

Die Länge der Klinge spielt bei dem Verbot keine Rolle.
Die Länge der Klinge spielt bei dem Verbot keine Rolle.IMAGO/Zoonar.com/Luboslav Ivanko
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Dem Gesetzesentwurf zufolge dürfen in Ortsgebieten und bei Veranstaltungen Messer nicht griffbereit mitgeführt werden. Ansonsten droht eine Strafe. Wie das Innenministerium nun klarstellt, sind Taschenmesser nicht von dem Verbot betroffen. Und auch sonst gibt es eine lange Liste an Ausnahmen.

Vor rund einem Monat hat Innenminister Gerhard Karner (ÖVP) die Ausarbeitung eines Gesetzesvorschlages für ein generelles Waffenverbot (insbesondere Messer) im öffentlichen Raum angekündigt hatte. Nun liegt ein entsprechender Entwurf für ein „Messertrage-Verbotsgesetz“ vor. Bis dato können die Behörden nur an bestimmten Orten Waffenverbotszonen erlassen, wie zuletzt etwa beim Reumannplatz in Wien-Favoriten.

Im Entwurf vom 11. April, der am Mittwoch vom Innenministerium veröffentlicht wurde, wird das Tragen aller Arten von Messern bis auf einige Ausnahmen im Ortsgebiet, in bebauten Gebieten, in Park- und Sportanlagen, in Freizeitparks, bei Veranstaltungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen verboten. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu 3600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen sanktioniert werden kann.

Nicht griffbereit, nicht verboten

Nicht verboten ist jedoch der Transport eines Messers von einem Ort zum anderen, sofern dieses nicht griffbereit ist. Auch Inhaber einer Waffenbesitzkarte sowie Personen, die Schusswaffen führen dürfen (Jäger, Militärische ÖBH-Angehörige), sind von der neuen Regelung ausgenommen.

Die Klingenlänge für das Verbot nicht relevant. Aus diesem Grund wurde zunächst angenommen, dass auch Schweizermesser davon betroffen sind. Wie ein Sprecher des Innenministerium nun klarstellt, sind Taschenmesser, deren „Klinge nur mit beiden Händen geöffnet werden kann“, nicht von dem Verbot betroffen.

Hirschfänger wegen Brauchtumspflege ausgenommen

Ausgenommen sind zudem „Hirschfänger“ mit Klingenlängen ab 20 Zentimetern und mehr in der Trachtenlederhose zum Kirtag mitgenommen wird, informierte das Innenministerium - denn in diesem Fall handle es sich um Brauchtumspflege und damit um eine weitere Ausnahme.

Weitere Sonderfälle sind die Berufsausübung, etwa die Zubereitung und Verzehr von Speisen, wie auch Sportausübung, Brauchtumspflege, historische Aufzüge, historische Veranstaltungen oder Filmproduktion/Theater sowie Aktivitäten mit anerkannten pädagogischen Zwecken (Pfadfinder, Schulen), wo das Messertragen erlaubt bleiben soll. Auch der Verkauf von Messern auf Märkten und Messen ist weiterhin möglich. Die Bestimmungen zu Schusswaffen bleiben unverändert. (APA/red.)

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