Hypo-Desaster: „Ansprüche nach Amtshaftung“

Heinz Mayer
Heinz Mayer(c) Clemens Fabry / Die Presse
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Verfassungsrechtler Heinz Mayer thematisiert in Zusammenhang mit der Hypo-Pleite eine Amtshaftung des Landes Kärnten und der Republik. Mit dem Hypo-Sondergesetz geht er scharf ins Gericht.

Wien. „Am Rande sei erwähnt, dass die rechtswidrige Säumigkeit der Aufsichtsbehörden Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz gegen das Bundesland Kärnten und gegen die Republik begründen kann.“

Was Heinz Mayer, Dekan der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und prominenter Verfassungsjurist, hier „am Rande“ eines umfangreichen Gutachtens erwähnt, ist eine Bombe. Untersucht hat Mayer das Hypo-Sondergesetz im Auftrag der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP für die BayernLB. Mit dem geplanten Gesetz gibt es einen Schuldenschnitt für landesgarantierte Hypo-Anleihen, die BayernLB müsste zudem einen Sanierungsbeitrag in Höhe von 800 Millionen Euro leisten.

Mayer erörtert die Frage der Amtshaftung nicht im Detail („nähere Überlegungen dazu können derzeit nicht angestellt werden“), führt aber zuvor zur staatlichen Aufsicht aus: „Diese Aufsicht dient auch dem Gläubigerschutz. Neben der Aufsicht durch die Nationalbank und die Finanzmarktaufsicht besteht auch eine Aufsicht durch das Land Kärnten. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die letztlich desaströse Lage der HBInt. durch ein völliges Versagen der Aufsichtsbehörde mitverursacht wurde.“

Der Verfassungsrechtler kann daher auch der Argumentation der Regierung, dass Anleihenzeichner von der angespannten Lage der Bank wissen mussten, nichts abgewinnen. „Bedenkt man diesen Umstand (Versagen der Aufsicht, Anm.) bei der Beurteilung der Sachlichkeit der vorgeschlagenen Regelung mit, so erscheint es geradezu abwegig, aus dem Umstand, dass die Gesellschafter der HBInt. über die finanzielle Lage dieser Gesellschaft Bescheid wussten, eine sachliche Rechtfertigung für ihre Enteignung abzuleiten.“

Grundsätzlich gesteht Heinz Mayer dem Hypo-Sondergesetz ein „öffentliches Interesse“ zu. Allerdings: „Auch wenn man eine Verminderung der finanziellen Belastung des Bundes als im öffentlichen Interesse gelegen qualifiziert, rechtfertigt eine solche Zielsetzung nicht jede Eigentumsbeschränkung.“ Es müsse ein „angemessener Ausgleich“ gefunden werden zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen der Betroffenen. Die geplante Regelung lasse „eine solche Abwägung vermissen“.

Beschluss kommende Woche

Die Schlussfolgerung des bekannten Juristen: „Gesetzlich vorgesehene Eigentumseingriffe, die einseitig nur durch das Interesse des Begünstigten begründet sind, ohne auch die Interessen der in ihrem Grundrecht beschränkten Rechtsunterworfenen zu berücksichtigen, sind verfassungswidrig.“

Mayer ist nicht der erste Jurist, der Zweifel an der Verfassungskonformität der Vorlage äußert. Die Regierung hält daran fest, der Nationalrat soll den Entwurf kommenden Dienstag beschließen. (rie)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.07.2014)

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