Die Stadt Wien sieht keinen Bedarf für eine Änderung und spricht von einem Einzelfall - ein Falschparker hatte sich erfolgreich gegen eine Strafe gewehrt.
Nein, die Parkregelung in den Begegnungszonen auf der Mariahilfer Straße wird nicht geändert. Auch das jüngste Erkenntnis des Wiener Landesverwaltungsgerichts ändere nichts daran, heißt es aus dem Büro von Wiens Verkehrsstadträtin, Maria Vassilakou (Grüne). Das Gericht hatte den Einspruch eines Falschparkers auf der Mariahilfer Straße gegen die verhängte Strafe als gerechtfertigt angesehen.
Der Mann hatte im Oktober 2013 sein Auto auf dem Gehsteig abgestellt, der zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht baulich als solcher gekennzeichnet war, sondern nur durch weiße und gelbe Linien gekennzeichnet war. Das Gericht hatte sein Urteil damit begründet, dass genau diese Bodenmarkierungen nicht deutlich erkennbar waren.
Seitens der Stadt räumte man ein, dass dies hier „auf Basis der uns vorliegenden Informationen" tatsächlich der Fall gewesen sein dürfte. Allerdings handle es sich um einen Einzelfall an einem konkreten Ort - deshalb sei das Urteil keinesfalls ein Präjudiz für die Art und Gültigkeit der Bodenmarkierungen in der Mariahilfer Straße an sich. Es gebe auch eine Verordnung, in der dies seit dem Beginn des Umbaus der Mariahilfer Straße mit 16. August 2013 geregelt ist. Das Gericht hatte das Fehlen einer solchen Verordnung beklagt. Warum dem Gericht diese Verordnung nicht vorgelegen ist, wisse man nicht, heißt es aus dem Vassilakou-Büro, man werde dem nachgehen.
Für andere Falschparker dürfte das Urteil des Landesverwaltungsgerichts keine positiven Konsequenzen haben - denn wer seine Strafe im Nachhinein anfechten will, dürfte damit zu spät dran sein: Laut dem Anwalt des Falschparkers, dem nun vor Gericht recht gegeben wurde, sind die entsprechenden Einspruchfristen bereits abgelaufen.
„Strafzahlungen retournieren"
Genau dies fordert nun allerdings Roman Stiftner, Verkehrssprecher der Wiener ÖVP, in einer Aussendung. Es wäre „ein Zeichen des Respekts den Betroffenen gegenüber, denjenigen Personen die eingehobenen Strafzahlungen zu retournieren, deren Fälle noch anhängig sind."
(Red.)