Fall Josef S.: Wenn Akten Grundrechte verhöhnen

Anklage gegen einen Demonstranten sollte Anlass sein, Auswahl und Ausbildung der Richter und Staatsanwälte zu überdenken.

Der Fall des Studenten Josef S., der seit Ende Jänner in Untersuchungshaft sitzt, macht Schlagzeilen. Josef S. hatte Ende Jänner an der Demonstration gegen den Ball rechter Burschenschafter in Wien teilgenommen, in deren Zuge es zu Ausschreitungen mit erheblichen Sachschäden gekommen war. Die Staatsanwaltschaft hat Anklage wegen Landfriedensbruchs erhoben. Bisher fand ein Verhandlungstermin statt.

Das unabhängige Gericht wird den Fall entscheiden. Bereits in diesem frühen Stadium muss es zulässig sein, sich mit der Sprache der Institutionen auseinanderzusetzen. Laut unwidersprochenen Berichten des „Falter“ ist in den Akten im Fall Josef S. nicht wie üblich von Tatverdächtigen die Rede, sondern von „Demonstrationssöldnern“, von „Manifestanten“ und „Chaoten“, die sich „zusammenrotten“, von „Spähern“ und einer „martialischen Phalanx“, von „kohortengleichen Formationen“. Diese Ausdrucksweise weicht von der üblichen, sachlichen Amtssprache ab. Es sind Begriffe der Polemik und Dramatisierung, die zur politischen Agitation eignen.

In Behördenakten haben sie im Rechtsstaat nichts verloren, signalisieren sie doch Gleichgültigkeit, wenn nicht Feindseligkeit gegenüber den Grundrechten der Meinungs-, der Versammlungs- und der Demonstrationsfreiheit. Sie vermitteln (jedenfalls im Kontext der Strafverfahren Tierschützer und Votivkirche/Schlepperei) den Schluss, die Behörden hätten eine Abneigung gegen zivilgesellschaftliches Engagement überhaupt.

Demonstrationen verursachen Unannehmlichkeiten: Verkehrsstaus, Mehrarbeit und fallweise Gefahren für die Behörden, Umsatzeinbußen für Geschäfte. Sie rechtfertigen nie Ausschreitungen. Das ändert aber umgekehrt nichts daran, dass die Versammlungsfreiheit zentrales Grund- und Freiheitsrecht und zugleich verfassungsrechtliche Absicherung zivilgesellschaftlichen Engagements ist.

Polizei und Justiz haben die Versammlungsfreiheit nicht nur zu schützen, sondern aktiv zu garantieren. Der Begriff des „Demonstrationssöldners“ denunziert und verhöhnt das Grundrecht.

Und noch etwas fällt auf: Im Strafverfahren geht es in der Regel darum, einer konkreten Person eine konkrete Handlung nachzuweisen. Das Einschlagen einer Fensterscheibe, die Verletzung eines Menschen, den Verkauf eines Säckchens Heroin. Im Fall Josef S. weicht die Polizei dieser mühsamen Ermittlungsarbeit und Beweisführung aus, indem sie mit Landfriedensbruch einen Tatbestand heranzieht, der die bloße Anwesenheit an einem Ort bzw. Zugehörigkeit zu einer Gruppe bestraft.

Ähnlich war die Polizeitaktik im Tierschützerverfahren, als man wegen des Delikts der Bildung einer kriminellen Vereinigung ermittelte. In beiden Fällen kommen Tatbestände zur Anwendung, die der Gesetzgeber für Ausnahmesituationen – zur Bekämpfung von Terror- und Mafianetzwerken bzw. für Zeiten des Aufruhrs – geschaffen hat. Landfriedensbruch etwa war lange Jahre totes Recht. Die Anwendung der sogenannten Organisationsdelikte gerade im Zusammenhang mit zivilgesellschaftlichem Engagement bewirkt Einschüchterung und ist verfassungs- und demokratiepolitisch fatal.

Was treibt die Polizei, und warum gelingt es der Justiz so schwer, sich von der Arbeit der stärker politisch beeinflussten Polizei abzugrenzen? Liegt es an Personalauswahl und Ausbildung? Gerade die Richterausbildung hat doch in den letzten zwei Jahrzehnten eine Öffnung erfahren und einen Qualitätssprung gemacht. Es gibt interdisziplinäre Seminare, Praktika bei Wirtschaftsbetrieben, Jugendämtern und Opferhilfestellen. Angehende Richter besuchen heute NGOs und NS-Gedenkstätten, sie diskutieren mit Journalisten, Zeitzeugen und Schauspielern. Und dennoch: Es ist bereits diese junge Generation, die die Protagonisten der angeführten Strafverfahren der letzten Jahre stellt und Zweifel bei Beobachtern weckt.

Könnte das fehlende politische Bewusstsein der Richter und Staatsanwälte ein Erklärungsmuster dafür bieten? Als Reaktion auf die damalige Verpolitisierung aller Lebensbereiche hat die Richterschaft in den 1980er-Jahren einen Trennstrich gezogen und sich von der Politik radikal distanziert. Allerdings hat man Politik mit Parteipolitik verwechselt.

Schlüssel zum Rechtsstaat

Man kann oder soll sich als Richter von Parteipolitik fernhalten. Verhängnisvoll ist es jedoch zu meinen, Rechtsprechung sei unpolitisch oder könne unpolitisch sein. Genau das ist passiert. Nun ist es ein längerer Prozess, sich wieder bewusst zu machen, dass nicht nur gesetzliche Regelungen zu Mieten, Lebensgemeinschaften und Drogentherapien (gesellschafts-)politische Entscheidungen sind, sondern auch die Rechtsprechungslinien dazu. Für das Strafrecht gilt dies ganz besonders. Das Bewusstsein, dass es sich bei alldem um politische Vorgänge handelt, ist Voraussetzung einer ruhig abwägenden richterlichen Tätigkeit.

Das Gesetz sieht eine Distanz von Polizei, Gericht und Staatsanwaltschaft vor, um die wechselseitige Kontrolle zu gewährleisten. Vielleicht benötigt diese Distanz auch räumliche Trennung, etwa von Staatsanwaltschaft und Gericht? Bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ist man diesen Weg bereits erfolgreich gegangen. Die räumliche Eigenständigkeit schärft Profil, Rollenbewusstsein und Unabhängigkeit.

Im Übrigen liegt der Schlüssel zu Qualität und rechtsstaatlicher Aufgabenerfüllung vor allem bei Personalauswahl, Aus- und Fortbildung. Für Richter und Staatsanwälte gilt dasselbe wie für Ärzte oder Lehrer: Man muss Menschen mögen, um den Beruf gut ausüben zu können.

Europarat und EU arbeiten seit einigen Jahren an gemeinsamen Standards für die Ausbildung der Richter und Staatsanwälte. Erstaunlicherweise gibt es dabei auf dem gesamten Kontinent eine große Übereinstimmung. War man früher auf die Vermittlung der Gesetzeskenntnisse konzentriert, erkannte man später die Bedeutung der sozialen Kompetenzen und Kommunikationsfähigkeiten der Richter und Staatsanwälte. Und aktuell folgt der nächste Schritt: Europaweit sieht man in der Vermittlung von Werten und Haltungen, in der Arbeit an der Persönlichkeit des Richters und Staatsanwalts die zentrale Herausforderung der Berufsausbildung. Es geht darum, die Sensibilität für die Bedeutung der Grundrechte im täglichen Justizbetrieb zu entwickeln: für eine verständliche Sprache, für eine aktive anwaltliche Vertretung oder umfassendes Dolmetschen etwa. Es geht um die Schärfung des Sinns für die Verhältnismäßigkeit der Mittel, und es geht unter vielem anderem darum, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sowie zivilgesellschaftliches Engagement nicht nur zu respektieren, sondern zu garantieren. Wenn Polizei und Justiz diese Selbstverständlichkeit und Klarheit nicht gelingen, dann sehen sie sich zu Recht der Frage ausgesetzt: Wie würde eine Polizei und eine Justiz, die in ruhigen Zeiten von „Demonstrationssöldnern“ und „Zusammenrottungen“ spricht, unter einer autoritären Regierung vom Schlag eines Viktor Orban agieren?

Der Fall Josef S. wäre ein guter Anlass, der Personalauswahl sowie Aus- und Fortbildung der Richter und Staatsanwälte mehr an Aufmerksamkeit und Mittel zukommen zu lassen und neue Initiativen zu setzen – als Dienst an Rechtsstaat und Bevölkerung.

Dr. Oliver Scheiber ist Richter, Lehrbeauftragter an der Universität Wien und Mitglied der Allianz gegen die Gleichgültigkeit, einer Gruppe prominenter Juristen, die Reformvorschläge für Justiz und Strafvollzug unterbreitet hat. Er gibt hier ausschließlich seine persönliche Ansicht wieder.

E-Mails an:debatte@diepresse.com

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.07.2014)

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