Islamgesetz: Neue Rechte, neue Pflichten

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Symbolbild(c) Stanislav Jenis
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Eine Novellierung sieht unter anderem die Verpflichtung muslimischer Gemeinden vor, „gefährliche“ Funktionsträger abzusetzen.

Wien. Wirklich zeitgemäß war es schon lange nicht mehr, das Islamgesetz von 1912. Eine Novellierung, die kommende Woche in Begutachtung gehen soll, soll nun klar regeln, wie der Islam und die Muslime in Österreich rechtlich verankert sind. Definiert werden etwa die organisierten Muslime als Körperschaft öffentlichen Rechts, und dass sie sich der heimischen Gesetzgebung unterzuordnen haben. Künftig sollen islamische Religionsgesellschaften auch berechtigt sein, den Organen der Gesetzgebung und Verwaltung Gutachten, Stellungnahmen, Berichte und Vorschläge zu übermitteln, die religiöse Angelegenheiten betreffen.

Es sind im Entwurf einige Pflichten vorgesehen: So sind etwa islamische Glaubensgemeinden laut Entwurf künftig dazu verpflichtet, Funktionsträger, etwa Imame, ihrer Funktion zu erheben, sollten sie zu einer Freiheitsstrafe ab einem Jahr verurteilt worden sein. Aber auch, wenn sie die „öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Moral oder die Rechte und Freiheit anderer nachhaltig gefährden“. Im Entwurf ist die Rede davon, dass islamische Religionsgesellschaften berechtigt sind, „Kinder und Jugendliche durch alle traditionellen Bräuche zu führen“ – ein Absatz, der bereits zu Kritik von Gegnern der Beschneidung geführt hat. Ebenso Aufregung gibt es rund um den Paragrafen, der die Speisevorschriften betrifft. Muslime haben laut dem Entwurf das Recht, „die Herstellung von Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln gemäß ihren interreligionsgesellschaftlichen Vorschriften zu organisieren“, was unter anderem die umstrittene Schlachtmethode des Schächtens betrifft.

Feiertage für Muslime

Islamischen Feiertagen soll künftig „der Schutz des Staates gewährleistet“ sein – was zwar arbeitsrechtlich noch keine Auswirkungen hat, jedoch bei Verhandlungen und Kollektivverträgen eine Rolle spielen kann. Auch ist im Entwurf der Fahrplan für ein islamisch-theologisches Studium geregelt (siehe Artikel rechts). Und es wird geregelt, dass islamische Friedhöfe nicht ohne Zustimmung der jeweiligen Kultusgemeinden aufgelöst werden dürfen. (eko/APA)

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("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.09.2014)

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