Studienbeihilfe: Studentin klagt wegen Alterslimit

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Eine 40-jährige Studentin für die Studienbeihilfe vors Oberste Gericht. Sie stünde dem Arbeitsmarkt nicht lange genug zur Verfügung, heißt es.

Eine mittlerweile 40-jährige Studentin hat beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) Beschwerde gegen das Alterslimit bei der Studienbeihilfe eingebracht. Ihr Antrag auf Studienbeihilfe wurde in allen Instanzen abgelehnt - unter Hinweis auf ihr Alter. Denn die Unterstützung wird laut Studien-Förderungsgesetz nur dann gewährt, wenn das Studium bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, bei Selbsterhaltern maximal bis zum 35. Geburtstag begonnen wird.

Diese Regelung widerspricht nach Ansicht der beschwerdeführenden Rechtsanwältin Anja Oberkofler dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz sowie EU-Recht.

Klagsverband unterstützt Klage


Der Studentin, die anonym bleiben will, beantragte im November vergangenen Jahres Studienbeihilfe. "Obwohl sie sonst sämtliche Voraussetzungen für den Bezug der Beihilfe erfüllt, wurde ihr Antrag abgewiesen, und zwar allein aus Gründen ihres Alters", erklärte Oberkofler. Auch mit allen Berufungen dagegen blitzte die Studentin ab.

Deshalb wandte sich die Frau nun mit finanzieller Unterstützung des Klagsverbands zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern mit ihrer Beschwerde an den VfGH.

Zu wenig Arbeitszeit bis zur Pension?


Die Studienbeihilfenbehörde hat laut VfGH-Beschwerde im angefochtenen Bescheid zwar die Ungleichbehandlung (nach dem Alter, Anm.) zugestanden, diese jedoch als "objektiv und angemessen" bezeichnet. Die Altersgrenze soll, so die Begründung der Behörde, gewährleisten, "dass geförderte Studienabsolventen dem Arbeitsmarkt auch für längere Zeit (bis zur Erreichung des Pensionsalters) zur Verfügung stehen".

Oberkofler argumentiert dagegen, dass es Ziel des Studien-Förderungsgesetzes sei, "Studenten die Möglichkeit zu bieten, sich ganz auf ihre Studientätigkeit zu konzentrieren, um mit dem dann erreichten höheren Bildungsstandard zu qualifizierten Arbeitskräften am österreichischen Arbeitsmarkt zu werden". Dies entspreche auch dem Gedanken des "lebenslangen Lernens".

Die Änderungen des gesetzlichen Pensionsalters mit der Pensionsreform 2003 hätten zu einer längeren Erwerbstätigkeit geführt, als dies etwa noch beim Inkrafttreten des Studien-Förderungsgesetzes 1992 der Fall war. So würde die Studentin erst 2033 das gesetzliche Pensionsalter erreichen, was bedeute, dass sie nach Abschluss des Studiums in der vorgesehenen Zeit "noch 24 Jahre als qualifizierte Arbeitskraft zur Verfügung stehen wird".

"Widerspricht EU-Gemeinschaftsrecht"


Nach Ansicht Oberkoflers widerspricht das Gesetz aber auch dem EU-Gemeinschaftsrecht. Die Festlegung der absoluten Altersgrenze von 35 Jahren habe aufgrund der Lebensrealität von Frauen - wie etwa der Beschwerdeführerin - benachteiligende Auswirkungen. "Diese haben aufgrund ihrer persönlichen und beruflichen Biografien (Schwangerschaft, Kindererziehung, schlechtere Bildungsmöglichkeiten) in der Regel erst zu einem späteren Zeitpunkt in ihrem Leben die Möglichkeit, ein Studium zu beginnen", argumentiert die Anwältin. Zudem untersage das EU-Recht jede Diskriminierung wegen des Alters, so Oberkofler.

(APA)

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