Kosovo: Unabhängigkeit auf dem IGH-Prüfstand

Ethnic Albanians gather in the main square of Kosovo capital Pristina to celebrate one year anniversa
Ethnic Albanians gather in the main square of Kosovo capital Pristina to celebrate one year anniversa(c) AP (Visar Kryeziu)
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Die Bilanz nach einem Jahr selbst erklärter Unabhängigkeit zeigt: Auf eine politische Lösung darf nicht gehofft werden. Alle Hoffnungen ruhen auf dem Internationalen Gerichtshof, der heikle Fragen klären muss.

INNSBRUCK. „Der einzige Weg zu Gesprächen über den künftigen Status des Kosovo und einen Kompromiss führt über die Entscheidung des Gerichts.“ Boris Tadić, serbischer Präsident, verdeutlichte erst letzte Woche anlässlich des ersten Jahrestags der Kosovo-Unabhängigkeit die Situation: Was die Politik nicht zu lösen vermochte, soll nun der Internationale Gerichtshof (IGH) richten. Auf Antrag Serbiens hat die Generalversammlung beschlossen, den IGH um ein Gutachten in der Frage zu ersuchen, ob die einseitige Unabhängigkeitserklärung durch die provisorische Regierung des Kosovo völkerrechtskonform sei.

Zur Erinnerung ein paar Fakten. Im Jahr 1999 hat die Nato dem Morden serbischer Einheiten im Kosovo ein Ende gesetzt. Der UN-Sicherheitsrat hat – ohne diese Intervention an sich abzusegnen – die Konsequenzen zur Kenntnis genommen und eine provisorische Verwaltung eingesetzt sowie eine Nato-geleitete Militärpräsenz abgesegnet. Im Anschluss war die internationale Gemeinschaft bemüht, ein rechtsstaatlich orientiertes, wirtschaftlich lebensfähiges Gemeinwesen aufzubauen. Als definitive Statusregelung war ursprünglich eine Autonomie innerhalb Serbiens angedacht. Nach endlosen Verhandlungen, geleitet vom Friedensnobelpreisträger Martti Ahtisaari, wurde aber immer deutlicher, dass eine Rückkehr des Kosovo unter serbische Oberhoheit nicht mehr möglich war. Der Friedensplan Ahtisaaris aus 2007 sah dementsprechend die Eigenstaatlichkeit des Kosovo vor, ohne diese allerdings explizit zu erwähnen. Der serbischen Minderheit sollte eine weitreichende Autonomie gewährt werden. Die völlige Ablehnung dieser Regelung durch Serbien bedeutete, dass dieser Plan auch im Sicherheitsrat keine Zustimmung Russlands finden würde. Am 17. Februar 2008 rief das kosovarische Parlament einseitig die Unabhängigkeit aus. Bis heute folgten 55 Anerkennungserklärungen, insbesondere durch westliche Staaten.

Der IGH ist mit einer Vielzahl an Fragen betraut, die völkerrechtlich äußerst umstritten sind. Weshalb soll überhaupt die Unabhängigkeitserklärung des kosovarischen Parlaments völkerrechtlich fragwürdig sein? Grundsätzlich ist ein solcher Akt ja interner Natur. Glückt die damit intendierte Sezession, so handelt es sich dabei, nach gängiger Lehre, um ein reines Faktum, das allerdings Rechtsfolgen zeitigt. Mehrere Besonderheiten machen den Kosovo-Fall besonders brisant.

► Das kosovarische Parlament ist in letzter Konsequenz allein deshalb in der Lage gewesen, die Unabhängigkeit auszurufen, weil neun Jahre zuvor die Nato militärisch interveniert hat. Sollte der IGH indirekt damit bewogen werden, darüber zu richten?

► Die Unabhängigkeitserklärung ist in besonderem Rahmen erfolgt, unter einem aufrechten UN-Mandat. Hat das kosovarische Volk damit gegen UN-Recht verstoßen?

► Anerkennungserklärungen haben nach herrschender Lehre nur deklaratorische Wirkung. Sie dürfen aber nicht vorzeitig erfolgen, und die Staatselemente müssen gegeben sein. Unter anderem wird das Vorliegen einer effektiven Regierungsgewalt gefordert, die imstande ist, in völkerrechtliche Beziehungen zu treten. War dies im Kosovo der Fall? Wohl kaum. Die Anerkennungserklärungen haben aber dazu beigetragen, die kosovarische Regierungsgewalt zu stabilisieren. Waren diese Erklärungen damit aber völkerrechtswidrig?

Trumpfkarte Selbstbestimmung

Das kosovarische Volk und die Staaten, die den Kosovo bereits anerkannt haben, halten eine Trumpfkarte in der Hand, das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Die Voraussetzungen für seine Anwendung sind hier aber völlig eigentümlich: Kann es ein Selbstbestimmungsrecht gegen die Vereinten Nationen geben? Gibt es überhaupt ein solches Recht außerhalb des kolonialen Bereichs?

Vieles spricht dafür, dem kosovarischen Volk im vorliegenden Fall das Selbstbestimmungsrecht zuzuerkennen: Dafür gibt es einen breiten Konsens in der Bevölkerung, und selbst wenn Ahtisaaris Plan – dessen Grundlage die Selbstbestimmungsidee ist – vom Sicherheitsrat nicht abgesegnet worden ist, so gibt es dazu kaum wirkliche Alternativen.

Soweit das Gericht nicht einen Weg findet, sich im formalistischen Wege einer Antwort in der Sache zu entziehen, hat es schwierige Abwägungen zu treffen. Sollte Serbien hoffen, auf diesem Wege eine Verurteilung der Nato-Intervention zu erreichen, so wird diese Hoffnung voraussichtlich enttäuscht. Auch eine Verurteilung der Unabhängigkeitserklärung wird nur möglich sein, wenn der IGH auf bessere Alternativen verweisen könnte. Die eigentliche Herausforderung wird darin bestehen, dem Selbstbestimmungsanspruch des kosovarischen Volkes Konturen zu geben und diesem gleichzeitig Grenzen zu setzen. Dass einem allgemeinen Selbstbestimmungsanspruch aller Völker eine ungemeine Sprengkraft innewohnen würde, ist bekannt. Der IGH wird alles daran setzen, Sorgen (bzw., je nach Sichtweise, Hoffnungen) dieser Art nicht aufkommen zu lassen. Die Betonung der Partikularität der vorliegenden Situation wird einen Weg dazu bieten. Auf jeden Fall wird eine Äußerung zum Selbstbestimmungsrecht in diesem Gutachten für die weitere Diskussion Maßstäbe setzen.

Univ.-Prof. Dr. Peter Hilpold lehrt Völkerrecht an der Uni Innsbruck.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 24.02.2009)

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