Allzeit bereit für Schnee und Eis

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THEMENBILD WINTEREINBRUCH: WIEN(c) APA (GUENTER R. ARTINGER)
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Im Winter sind Hauseigentümer gefordert: Sie müssen die Gehsteige von Schnee und Eis befreien. Oder jemanden dafür engagieren.

Noch hat der Winter nur schwache Lebenszeichen von sich gegeben, doch das kann sich rasch ändern. Fallen Schnee und Eisregen, ist bei Hauseigentümern schaufeln, kehren und streuen angesagt. „Gemäß § 93 der Straßenverkehrsordnung sind sie dazu verpflichtet, die Gehsteige im Ortsgebiet zwischen sechs Uhr morgens und 22 Uhr abends innerhalb von drei Metern entlang der gesamten Liegenschaft von Schnee zu säubern und bei Eis zu streuen“, erklärt Roman Reßler vom Zentralverband Haus und Eigentum. Doch es gibt Ausnahmen von dieser Kernzeitregelung, wie ein Urteil des Obersten Gerichtshofs zeigt: Ein Zeitungsausträger verletzte sich frühmorgens bei einem Sturz auf dem Gehsteig eines Abonnenten schwer. Der OGH entschied, dass diesen aufgrund des Abo-Vertrages gewisse Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen würden und er daher vor Ankunft des Austrägers für die Räumung und Streuung des Gehsteigs hätte sorgen müssen.

Selbst wer vor seinem Haus keinen Gehsteig hat, kann sich der Räumungspflicht nicht entziehen. In diesem Fall muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter geräumt und gestreut werden. Ist der Gehsteig maximal 1,5 Meter breit, muss er zur Gänze von Schnee und Eis befreit werden. Ist er breiter, müssen nur zwei Drittel geräumt werden. Ausnahmen von diesen Bestimmungen gibt es jedoch auf der Höhe von Schutzwegen und Haltestellen – hier muss ebenfalls die gesamte Gehsteigbreite von Schnee und Eis befreit werden. Wie oft geräumt wird, hängt von der Witterung und örtlichen Gegebenheiten ab. „Grundsätzlich muss so oft geräumt werden, dass das Gefahrenpotenzial möglichst beseitigt ist“, so Reßler. Nicht zumutbar ist jedenfalls, dass ununterbrochen gearbeitet wird.

Die Gefahr durch Schnee und Eis gilt es nicht nur unten, sondern auch oben zu beseitigen. So müssen Eigentümer dafür sorgen, dass Dachlawinen und Eiszapfen von den an der Straße liegenden Gebäuden entfernt werden. Gleiches gilt für Tauwasser, das vom Dach auf den Boden tropft und dort etwa in der Nacht gefriert. Werden Räumung und Streuung verabsäumt, muss man mit einer Geldstrafe von bis zu 72 Euro rechnen. Kommt es in der Folge zu einer Gefährdung von Personen, sind bis zu 726 Euro Strafe möglich. Stürzt gar ein Fußgänger auf einem schneebedeckten oder eisigen Gehsteig, muss der jeweilige Liegenschaftseigentümer für den entstandenen Personen- und Sachschaden aufkommen. „Das finanzielle Risiko, schadenersatzpflichtig zu werden, lässt sich durch eine Haftpflichtversicherung mit einer entsprechend hohen Versicherungssumme absichern“, sagt Hermann Fried, Vorstandsdirektor der Wiener Städtischen Versicherung. Diese Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung wird bei der Wiener Städtischen im Rahmen der Eigenheimversicherung mit angeboten. Die Versicherungssumme von bis zu drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden ist dabei frei wählbar. Übrigens: Wer mit High Heels durch Schnee und Eis stapft, macht sich eventuell mitschuldig. Denn Fußgänger müssen winterfeste Schuhe tragen und versuchen, Eisflächen auszuweichen.

Auftrag an Profi geben

Wird jedoch ein Unternehmen beauftragt, entledigt sich der Hauseigentümer weitestgehend der Haftung. Ganz aus dem Schneider ist er aber nicht: Das gilt etwa, wenn er sich nicht vergewissert, ob das Unternehmen dafür qualifiziert ist. Dies zeigt sich nicht nur an ausreichendem und geschultem Personal sowie langjähriger Erfahrung in Logistik und Planung, sondern auch am Fuhrpark. „Eine adäquate Flotte reicht von Kleintraktoren bis hin zu Groß- und Spezialfahrzeugen. Damit können alle Flächen perfekt geräumt werden, vom Gehsteig bis zu Supermarktparkplätzen“, so Christian Höbinger, Geschäftsführer der A.S.S. Anlagen Service System GmbH. Die Kosten für den Profi, die als Betriebskosten geltend gemacht werden können, richten sich nach Objekt und gewünschter Betreuung. „In der Regel berechnen wir den Preis nach der zu räumenden Fläche“, so Michael Hackl, Leiter des Bereiches Winterservice bei Attensam. Weitere Kriterien sind Dauer der Räumungssaison, Intervalle und Anzahl der Kehrungen. „Die Endkehrung ist dabei“, so Hackl.

WAS ZU BEACHTEN IST BEIM

WAS ZU BEACHTEN IST BEIM . . . WINTERDIENST


Tipp 1
Verantwortung. Im Ortsgebiet müssen Gehsteige, Gehwege und Stiegen innerhalb von drei Metern entlang der gesamten Liegenschaft zwischen sechs Uhr morgens und 22 Uhr abends bei Schnee und Eis gereinigt und gestreut werden. Grundlage dafür ist § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Weitere Regelungen in Hinblick auf den Winterdienst, etwa das zu verwendende Streugut, finden sich darüber hinaus in ortspolizeilichen Verordnungen.

Tipp 2
Beauftragung. Wird der Winterdienst einem Unternehmen übertragen, sollte dieses über ausreichend Personal, Fuhrpark, Geräte und Versicherungsschutz verfügen. Im Betreuungsvertrag zwischen dem Hauseigentümer und dem Professionisten sollten nicht nur die Dauer der Betreuung, sondern auch die Intervalle derselben genau festgelegt werden. Ein Lageplan des zu betreuenden Grundstücks beugt dabei eventuellen Missverständnissen vor.

Tipp 3
Schadensfall.

Stürzt ein Fußgänger auf einem schneebedeckten oder eisigen Gehsteig, muss der jeweilige Liegenschaftseigentümer für den entstandenen Personen- und Sachschaden aufkommen. Das Haftungsrisiko ist mit einer Haus- und Grundbesitzhaftpflicht versicherbar. Wird allerdings ein professionelles Unternehmen mit der Räumung und der Streuung beauftragt, kann sich der Hauseigentümer weitestgehend der Haftung entledigen.

(Print-Ausgabe, 26.11.2016)

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