Pflege: Angehörige sind nicht aus der Pflicht

An der Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern ändert sich nichts.
An der Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern ändert sich nichts.APA
  • Drucken

Auch nach dem Aus für den Pflegeregress müssen sich Kinder um pflegebedürftige Eltern kümmern. Bei Betriebsübergaben, vor allem in der Landwirtschaft, wird das zudem oft festgeschrieben.

Wien. Erst vor ein paar Tagen sprach der Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein Machtwort zum Pflegeregress. Ein Zugriff „auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Geschenknehmern“ zur Abdeckung der Pflegekosten im Rahmen der Sozialhilfe ist demnach – wie berichtet – „jedenfalls unzulässig“ (E 229/2018-17). So weit, so gut – aber was heißt das für Angehörige, vor allem für Kinder von Pflegebedürftigen? Kann man für Pflege nun gar nicht mehr in die Pflicht genommen werden?

Das wäre ein Trugschluss. An der Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern ändert sich dadurch nämlich nichts, und diese umfasst auch die Pflege. Einklagbar sei das zwar nicht, den Eltern Pflege zu verweigern sei aber ein Enterbungsgrund, warnte erst kürzlich die D.A.S.-Rechtsschutzversicherung. Und bestätigt auf „Presse“-Rückfrage, dass das nicht nur graue Theorie ist: „Wir führen laufend Prozesse, meist mit sehr hohem Streitwert, in denen es um Enterbungen aus diesem Grund geht“, so die Versicherungsjuristen.

Die Beistandspflicht zwischen Kindern und Eltern ist im ABGB festgeschrieben, sie gilt auch zwischen (Ur-)Großeltern und (Ur-)Enkeln. Wie Beistand zu leisten ist, steht allerdings nicht im Gesetz. „Was für die Angehörigen zumutbar ist und daher rechtlich verlangt werden kann, hängt immer vom Einzelfall ab“, sagt D.A.S.-Vorstandschef Johannes Loinger. So werde man etwa, wenn die Pflege eines Elternteils sinnvollerweise nur noch in einem Pflegeheim möglich ist, nicht verpflichtet sein, sie mit erheblichem finanziellem und zeitlichem Aufwand selbst zu Hause durchzuführen.

Auch eine generelle Pflicht, die Eltern in den eigenen Haushalt aufzunehmen, zu ihnen zu ziehen oder den Job aufzugeben, um sie pflegen zu können, besteht laut den D.A.S.-Juristen nicht – überhaupt gebe es „keine umfassende Pflicht zur Eigenleistung“. Relevant sei auch, ob der Angehörige die Pflege überhaupt sachgerecht leisten könnte. Im Endeffekt laufe es auf eine Interessenabwägung hinaus, bei der aber der Wunsch eines Pflegebedürftigen, daheim und von vertrauten Personen betreut zu werden, sehr wohl eine Rolle spielt. Die Unterstützung kann aber auch in Erledigungen des täglichen Lebens bestehen. Oder in einem finanziellen Zuschuss – je nachdem, über wie viel eigenes Vermögen der Pflegling verfügt und was den Angehörigen zumutbar ist. Kommt es zu einem Rechtsstreit, ist der Ausgang dementsprechend ungewiss: Die Gerichte müssen in jedem Einzelfall beurteilen, was zumutbar und was ausreichend war, und stützen sich dabei meist auf Zeugenaussagen.

Es kommt auf jedes Wort an

Die Pflicht, bei Bedarf Pflege zu leisten, kann allerdings auch in einem Übergabevertrag festgeschrieben sein. Üblich ist das vor allem bei landwirtschaftlichen Betriebsübergaben. Dazu gebe es oft Anfragen, sagen die D.A.S.-Juristen, „viele Menschen wollen sich da vorab beraten lassen“. (Wobei allerdings, wie sie ebenfalls betonen, für Streitigkeiten aus in solchen Verträgen festgelegten Pflegeverpflichtungen – anders als im Erbrecht – keine Versicherungsdeckung bestehe.)

Die finanziellen Folgen solcher Verpflichtungen für den Übernehmer können weitreichend sein, „die Grenze ist oft nur die Sittenwidrigkeit“. Bei der Vertragserrichtung ist es daher wichtig, auf den genauen Wortlaut aufzupassen. So ist etwa in alten Übergabeverträgen noch recht oft von „höchstpersönlicher“ Pflege die Rede – in neuen wird das eher vermieden.

Den Anspruch aus dem Vertrag geltend machen kann der Pflegebedürftige selbst, eventuell auch sein Sachwalter. Persönliche Pflegeleistungen lassen sich freilich auch in diesem Fall nicht erzwingen (was auch kaum sinnvoll wäre). Wurde das Eigentum an Haus und Hof bereits übertragen, kann es dann „nur noch“ um – durchaus beträchtliche – Schadenersatzforderungen gehen.

Aber könnte eine solche Vereinbarung auch Grundlage dafür sein, doch wieder Pflegeheimkosten von Angehörigen einzufordern? Das ist laut den D.A.S.-Juristen noch nicht absehbar: Aufgrund der Entwicklungen in Sachen Pflegeregress bleibe abzuwarten, „wie mit Pflegeverpflichtungen in Übergabeverträgen umgegangen wird“, meinen sie. Das Regressverbot beziehe sich dem Wortlaut nach nur auf das „Vermögen“, aber nicht auf „Einkünfte“, etwa solche aus der Verpachtung des übernommenen Betriebes. Die Frage sei dann auch, wie vertragliche Verpflichtungen zu bewerten seien, zum Beispiel eine Geldrente im Zuge eines Ausgedinges. Alles in allem komme es auch hier wohl auf den exakten Wortlaut an: Wozu hat man sich genau verpflichtet? Und letztlich darauf, „wie die Behörden in der Praxis damit umgehen“.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.10.2018)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.