Welche Haft-Arten derzeit möglich sind

Die Presse
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Die Unterschiede zwischen Untersuchungshaft, Strafhaft, Schubhaft, Maßnahmenvollzug und Unterbringung.

Die Bundesregierung plant eine Sicherungshaft für gefährliche Asylwerber. Im Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit ist geregelt, wann in Österreich jemand festgenommen oder angehalten werden kann. Ein Überblick darüber, welche Möglichkeiten der Haft es derzeit gibt:

  • Die Exekutive kann einen Verdächtigen von sich aus - also ohne richterlichen Befehl - bei Gefahr im Verzug, zum Zweck der Beendigung des Angriffs oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts festnehmen. Binnen 48 Stunden nach der Festnahme muss der Beschuldigte einem Richter vorgeführt werden, der dann entscheidet, ob die Person freizulassen ist oder in Untersuchungshaft kommt.

  • Eine Untersuchungshaft kann nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft und durch Entscheidung des Gerichts verhängt werden. Für die Verhängung der U-Haft muss einer der folgenden Haftgründe vorliegen: Flucht-, Verdunkelungs- oder Tatbegehungsgefahr. Wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Verbrechen begangen wurde, das mit mindestens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, muss Untersuchungshaft verhängt werden.

  • Die U-Haft wird nur auf befristete Zeit, die sogenannte Haftfrist, angeordnet. Nach maximal zwei Jahren muss der Beschuldigte freigelassen werden, wenn kein Prozess gestartet wurde. Die U-Haft darf nur dann länger als sechs Monate aufrechterhalten werden, wenn sich dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder wegen des besonderen Umfangs der Untersuchung nicht vermeiden lässt.

  • Als Strafhaft wird jede Haft bezeichnet, die aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils vollzogen wird. Für psychisch kranke Straftäter, die als zurechnungsunfähig oder gefährlich eingestuft werden, gibt es außerdem den Maßnahmenvollzug, der auf unbestimmte Zeit angeordnet wird.

  • Psychisch Kranke, die keine Straftat begangen haben, aber eine Gefährdung für sich oder andere darstellen, können im Rahmen der sogenannten Unterbringung in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden.

  • Die von der Bundesregierung geplante Sicherungshaft soll nur für Asylwerber gelten und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) angeordnet werden. Das BFA ist bisher bereits für die Verhängung der Schubhaft zuständig. Schubhaft stellt keine Strafhaft dar, sondern dient der Durchsetzung einer Abschiebung. Sie ist wird nicht von einem Richter verordnet, sondern von der Verwaltungsbehörde per Bescheid ausgesprochen und durchgesetzt.

(APA)

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