Wann dürfen Vermieter eigentlich einen Lagezuschlag verrechnen?

Die Berechnung des Lagezuschlags bei Richtwertmieten gibt Vermietern und Mietern immer wieder Rätsel auf und liefert reichlich Anlass zum Streiten.
Die Berechnung des Lagezuschlags bei Richtwertmieten gibt Vermietern und Mietern immer wieder Rätsel auf und liefert reichlich Anlass zum Streiten. (c) Clemens Fabry
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Seit einer umstrittenen Gerichtsentscheidung vor gut einem Jahr wissen Vermieter nicht so recht, wann eine Wohnanlage überdurchschnittlich ist. Nun hat der Oberste Gerichtshof entschieden – und einiges klargestellt.

Wien. Die Berechnung des Lagezuschlags bei Richtwertmieten gibt Vermietern und Mietern immer wieder Rätsel auf und liefert reichlich Anlass zum Streiten. Gleich zwei Fälle schafften es in letzter Zeit bis zum Obersten Gerichtshof (OGH). Sie waren zwar nicht so spektakulär wie die denkwürdige Causa vor gut einem Jahr, die dazu geführt hat, dass Wien nun eine neue Lagezuschlagskarte hat und etliche Mieter versuchen, sich Geld von den Vermietern zurückzuholen. Man darf sich von der neuen Judikatur auch nicht erwarten, dass sie alle offenen Fragen beantwortet. Die eine oder andere Klarstellung bringt sie jedoch – wobei sich teils die Vermieter, teils die Mieter freuen dürfen.

Zunächst einmal ging es um die Frage, wie bei einem Wohnhaus im dicht verbauten Stadtgebiet der Grundkostenanteil zu bestimmen ist. Diesen benötigt man, um einen allfälligen Lagezuschlag zu errechnen. Dafür muss man eruieren, wie viel unbebaute, aber für Wohnbauten geeignete Grundstücke in der jeweiligen Gegend normalerweise kosten. Aber was tun, wenn es dort keine unbebauten Grundstücke mehr gibt?

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