Indiskretion

Feuer frei auf ungeliebte Drohnen?

In Österreich ist die Verletzung der Privatsphäre kein Grund, um eine Drohne abzuschießen.
In Österreich ist die Verletzung der Privatsphäre kein Grund, um eine Drohne abzuschießen.Getty Images
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Gegen ferngesteuerte Flugobjekte, die das eigene Grundstück überfliegen, darf man wohl nur dann zur Selbsthilfe greifen, wenn sie Attacken gegen eine Person fliegen.

Wien. Was haben eine amerikanische Aufklärungsdrohne über der Straße von Hormuz und eine ebenfalls kamerabestückte, allerdings nur 40 cm mal 40 cm große Drohne über einem Garten im sächsischen Landkreis Meißen gemeinsam? Ihr Schicksal. Sie wurden beide abgeschossen. Die größere im vergangenen Sommer, die kleinere ein Jahr zuvor.

Die Rechtfertigung für den Abschuss klingt in beiden Fällen ähnlich: Der Anführer der Revolutionsgarden im Iran sprach von einer Antwort auf eine Grenzverletzung, der deutsche Schütze machte geltend, dass seine Töchter, drei und sieben Jahre alt, aus Angst vor der über dem Grundstück fliegenden Drohne schreiend zu ihm liefen, während die Drohne die den Hausmüll entsorgende Ehefrau des Schützen verfolgte.

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