Datenschutz

Tweet gegen Grasser: Richter muss Veröffentlichung seiner Verurteilung hinnehmen

(c) APA/HERBERT NEUBAUER (HERBERT NEUBAUER)
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Höchstgericht weist Datenschutzbeschwerde des Ehemanns der vorsitzenden Richterin ab. Dieser hatte sich mit politischen Tweets disziplinär in die Nesseln gesetzt.

Wien. Der Oberste Gerichtshof (OGH) ist gesetzlich dazu verpflichtet, seine Entscheidungen im Internet zu veröffentlichen. Das gilt auch in so sensiblen Fällen wie disziplinarrechtlichen Verurteilungen von Richtern. Ein Betroffener, der damit rund um den Buwog-Prozess unfreiwillig in den Blick einer größeren Öffentlichkeit geraten war, hat eine Datenschutzbeschwerde eingelegt, ist aber vor demselben OGH gescheitert.

Der Richter hatte sich auf einem privaten Account im sozialen Netzwerk Twitter abfällig über den ehemaligen Finanzminister Karl-Heinz Grasser und über ÖVP-Chef Sebastian Kurz geäußert. Deshalb und wegen anderer öffentlich wahrnehmbarer Tweets zur österreichischen Innenpolitik wurde der Mann eines Disziplinarvergehens für schuldig gesprochen: Er habe seine Pflicht verletzt, sich außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen des Richterstandes nicht verletzt werden. Einen Monatsbezug musste er als Strafe zahlen.

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