Vergaberecht

Fristen-Chaos bei öffentlichen Aufträgen

Clemens Fabry/Die Presse
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Einspruchsfristen laufen vorerst nicht weiter, Auftraggeber können aber trotzdem Zuschläge erteilen. Die Stillhaltefrist, die sie einhalten müssen, wurde nicht verlängert. Das könnte zu massiven Problemen führen.

Wien. Viele Verfahrensfristen laufen vorerst nicht weiter. Das bringt Erleichterungen – kann aber manchmal auch zu Problemen führen. So warnen Juristen vor „Fristenfallen“ bei öffentlichen Ausschreibungen. Anstatt der Konjunktur wieder auf die Sprünge zu helfen, könnten öffentliche Aufträge dann lange Rechtsstreitigkeiten auslösen.

Worum geht es konkret? Unternehmer können gegen Entscheidungen des Auftraggebers – etwa gegen die Erteilung des Zuschlags – einen Nachprüfungsantrag stellen. In die Frist dafür ist die Zeit bis zum 30. April 2020 nicht einzurechnen. „Aber Vorsicht“, warnt Rechtsanwalt Stephan Heid: Nachdem der Auftraggeber seine Zuschlagsentscheidung bekannt gegeben hat, muss er bis zur Auftragserteilung eine Stillhaltefrist von zehn Tagen einhalten. Und diese Frist verlängert sich auch jetzt nicht. „Der Auftraggeber kann somit auch vor dem 30. April den Vertrag rechtswirksam abschließen“, sagt Heid. Bietern, die gegen eine Zuschlagsentscheidung vorgehen wollen, sei daher dringend anzuraten, sich dabei nicht auf die Fristverlängerung zu verlassen.

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