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Warum bei Gutscheinen Vorsicht geboten ist

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++ THEMENBILD ++ AUA / AUSTRIANAPA/HELMUT FOHRINGER
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Viele Unternehmen wollen ihren Kunden nur Gutscheine für nicht erbrachte Leistungen ausstellen, aber kein Geld zurückzahlen. Doch das muss man meist nicht hinnehmen.

Seit Ende April unterstützt der Verein für Konsumenteninformation (VKI) Kunden dabei, von den Fluglinien AUA und Laudamotion das Geld für Tickets von Flügen rückerstattet zu bekommen, die aufgrund von Covid-19 abgesagt worden sind. Denn, so mussten Tausende Fluggäste feststellen, AUA und Laudamotion sind zwar bereit, Gutscheine für die abgesagten Flüge auszustellen, aber nicht das Geld zurückzuzahlen.

„Das Empörende dabei ist, dass den Kunden, die auf ihr Recht auf Rückerstattung pochen, von den Fluglinien vermittelt wird, sie hätten darauf überhaupt keinen Anspruch. Mit einem Gutschein müsse man sich also zufrieden geben“, sagt Ulrike Moser, die beim VKI für die Sonderaktion zuständig ist. Das sei jedoch „blanker Unfug“. Denn: „In Artikel 8 der EU-Fluggastrechteverordnung ist geregelt, dass jeder Fluggast Anspruch auf den vollständigen Ersatz des Ticketpreises hat, wenn ein Flug nicht stattfindet, und zwar nicht irgendwann, sondern innerhalb von sieben Tagen.“

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