Coronavirus

Maskenpflicht ab heute stark eingeschränkt

imago images/Michael Weber
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Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt nur noch in öffentlichen Verkehrsmitteln, im Gesundheitsbereich und bei wenigen Dienstleistungen.

Mit dem heute Montag in Kraft tretenden nächsten Lockerungsschritt der Corona-Schutzmaßnahmen fällt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit großteils. Masken müssen dann nur noch in öffentlichen Verkehrsmitteln, im Gesundheitsbereich inklusive der Apotheken und bei Dienstleistungen getragen werden, bei denen der 1-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Als Beispiel für diesen Bereich gelten etwa Friseure. Hingegen ist das Tragen von Mund-Nasen-Schutz im Handel dann nicht mehr verpflichtend. Die Einführung der Maskenpflicht in Österreich während der Coronavirus-Pandemie war am 30. März präsentiert worden. Zunächst war das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei Supermarkt-Besuchen verpflichtend. In weiterer Folge wurde die Maskenpflicht auf andere Bereiche ausgedehnt.

Sperrstunde wird verlängert

Auch im Gastronomiebereich können Lokale ab morgen ohne Maske betreten werden. Zudem fällt die Beschränkung auf vier Erwachsene inklusive ihrer minderjährigen Kinder pro Tisch. Die Sperrstunde wird von 23.00 Uhr auf 01.00 Uhr verlängert. Das Personal muss jedoch weiterhin Mund-Nasen-Schutz tragen.

Auch die Hotellerie darf sich über den Fall der MNS-Pflicht freuen. Bisher mussten Personal und Gäste in Eingangs- und Rezeptionsbereichen einen Schutz tragen. In Hotelrestaurants gelten dieselben Regeln wie in der Gastronomie, auch die Einschränkungen für Wellness- und Fitnessbereiche (Abstand und entsprechende Zutrittsbeschränkungen) bleiben aufrecht.

Ferienlager und außerschulische Jugendarbeit

Die Lockerungsverordnung regelt auch unter welchen Voraussetzungen betreute Ferienlager und außerschulische Jugendarbeit stattfinden kann. Für diese fällt die Maskenpflicht ebenfalls. Auch kann der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, unterschritten werden, sofern der Träger ein "Covid-19-Präventionskonzept" erstellt und umsetzt. Dieses müsse unter anderem eine Schulung der Betreuer, spezifische Hygienemaßnahmen und gewisse organisatorische Maßnahmen enthalten. Etwa brauche es eine Gliederung in Kleingruppen von maximal 20 Personen, wobei die Interaktion zwischen den Kleingruppen auf ein Mindestmaß reduziert werden soll. Zwischen den Gruppen darf der Abstand von einem Meter nicht unterschritten werden. Auch müssen Regelungen, wie man sich bei einer "SARS-CoV-2-Infektion" verhält, enthalten sein.

(APA)

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