Klagen von MEL-Anlegern gegen Meinl Bank abgewiesen

The door plate is seen at the Meinl Bank in Vienna, Austria, on Monday, June 22, 2009. (AP Photo/Rona
The door plate is seen at the Meinl Bank in Vienna, Austria, on Monday, June 22, 2009. (AP Photo/Rona(c) AP (Ronald Zak)
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Das Handeslgericht Wien hat drei Klagen von MEL-Anlegern abgewiesen, die von der Meinl Bank Schadenersatz forderten. Zwei ließen sich von einem Werbefolder täuschen, der dritte hätte es besser wissen müssen.

Das Handelsgericht Wien hat in drei Urteilen die Klagen von MEL-Anlegern gegen die Meinl-Bank zur Gänze abgewiesen. Die Anleger, ein Vertriebsleiter, ein Facharzt und ein Wirtschaftsprüfer begehrten Schadenersatz bzw. beriefen sich auf Irrtumsanfechtung.

Die ersten beiden Kläger hatten die MEL-Zertifikate bei ihren Hausbanken gekauft. Das Handelsgericht entschied daher, dass die Meinl Bank nicht haftet, weil kein Vertragsverhältnis zwischen den Anlegern und der Meinl Bank bestand.

Werbefolder, nicht Prospekt

Bei beiden Anlegern war laut Handelsgericht deren Beratung durch die Hausbank ausschlaggebend für das Investment, nicht Werbefolder mit dem Aufdruck der Meinl Bank. Die Bank bestätigte im Gespräch mit DiePresse.com, dass reine Werbefolder und nicht das echte Wertpapierprospekt Gegenstand der Verhandlung war.
Die Anleger gingen dem Gericht zufolge"von Erträgen in zwei- bis dreifacher Höhe von Sparbuchzinsen" aus und hätten wissen müssen, dass hoher Ertrag auch hohes Risiko bedeutet. Beide Anleger hatten, als bereits erhebliche Kursverluste eingetreten waren, nochmals gekauft, weil sie von bloß vorübergehenden Schwankungen ausgingen.

Wirtschaftsprüfer hätte es wissen müssen

Der dritte Anleger, ein Wirtschaftsprüfer, hatte sein Depot bei der Meinl Bank. Er hatte aber den Kapitalmarktprospekt der MEL als Entscheidungshilfe. Das Gericht verneinte auch in diesem Fall eine Irreführung durch Werbeunterlagen, weil sich ein Anleger mit dem Fachwissen des Klägers nicht darauf berufen könne, bloß dadurch getäuscht zu werden, dass positive Inhalte gegenüber negativen stärker hervorgehoben würden, was für jede Werbung ja letztlich typisch sei.Das Handelsgericht hält fest: "Die Blauäugigkeit, Aktien mit einem Renditeversprechen von 10 Prozent mit der Sicherheit eines Sparbuches gleichzusetzen, steht einem Universitätsprofessor nicht an."

(Red.)

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