Privatvergnügen

Fragwürdige Erlaubnis zu Coronapartys in Wohnungen

Men toast with their glasses of wine at a restaurant in Phnom Penh
Men toast with their glasses of wine at a restaurant in Phnom Penh(c) REUTERS (Pring Samrang)
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Vom Verbot des Zusammentreffens von mehr als vier Personen aus zwei Haushalten sind Treffen im privaten Wohnbereich ausdrücklich ausgenommen. Die Politik scheut sich vor Eingriffen, die laut Experten verfassungsrechtlich „durchaus statthaft“ wären.

Die Regierung konzentriert sich bei der Corona-Abwehr im Moment ganz auf das ferne Tirol. Dabei übersieht sie ein Problemfeld, das jedem Einzelnen wesentlich näher liegt: die Privatwohnung und alles, was darin infektionstechnisch Gefährliches passieren kann und darf. Von Expertenseite kommt jetzt eine Warnung: Die Tabuisierung des Wohnbereichs, zu der sich die Koalition unter dem vermeintlichen Zwang der Verfassung verpflichtet hat, sei ganz im Gegenteil verfassungsrechtlich problematisch.

Es dürfte nur wenigen bewusst sein: Im privaten Wohnbereich im engeren Sinn – also nicht in Garagen oder Schuppen – kann man unter Tags von Rechts wegen Coronapartys ohne jegliche Beschränkung feiern (auch wenn es grenzenlos unvernünftig ist). Es gelten weder Höchstzahlen noch Mindestabstände noch Maskenpflicht: Zwei Meter Distanz muss – unter Haushaltsfremden – bloß an öffentlichen Orten eingehalten werden; dort sind, in geschlossenen Räumen, auch FFP2-Masken zu tragen. Vom Verbot des Zusammentreffens von mehr als vier Personen aus zwei Haushalten sind Treffen in der Wohnung ausdrücklich ausgenommen. Strafbar ist nur, wer sich während der Zeit der Ausgangsbeschränkungen – von 20 Uhr bis 6 Uhr – außerhalb der eigenen Wohnung aufhält (mit den bekannten Ausnahmen wie Sporteln oder Besuch des Lebenspartners).

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