Verunsicherung über Regeln für Zuschüsse

Die Gastronomie steckt seit Monaten im Lockdown fest.
Die Gastronomie steckt seit Monaten im Lockdown fest.(c) Die Presse/Clemens Fabry (Clemens Fabry)
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Die Schadensminderungspflicht beim Fixkostenzuschuss ist Unternehmen oft nicht bewusst. Gastronomen-Klubs warnen vor rechtlichen Risken.

Wien. Beim Thema Mietzinsentfall bzw.-minderung, aber auch bei der Schadensminderungspflicht im Zusammenhang mit dem Fixkostenzuschuss bestehen bei Unternehmen große Verunsicherungen. Das war eines der Ergebnisse der im Jänner durchgeführten Mitgliederbefragung der Wirtschaftskammer Wien. Unklar seien vielen vor allem auch die rechtlichen Konsequenzen für Fördermissbrauch, warnen der Gastronomie-Club Wien und der Klub der Kaffeehausbesitzer in einer Aussendung.

Nehmen Betreiber den Fixkostenzuschuss I oder den Fixkostenzuschuss II 800.000 in Anspruch, sind sie zur „Schadensminderung“ verpflichtet. Ist ein Mietobjekt wegen der Pandemie bzw. aufgrund von behördlichen Verfügungen nicht oder nur eingeschränkt nutzbar, müssen sie deshalb beim Vermieter Miet- oder Pachtzinsentfall bzw. Zinsminderung geltend machen. Strittige Zahlungen, die auf Verlangen von Vermietern dennoch geleistet werden, dürfen nur „unter Vorbehalt“erfolgen.

Rechtliche Konsequenzen

Von der Cofag werde das erfahrungsgemäß auch geprüft, teilen die beiden Klubs mit und warnen: „Eine vorsätzliche Verletzung dieser Fördervoraussetzungen führt zu einem Rückforderungsanspruch der Cofag und ist auch mit strafrechtlichen Konsequenzen (Förderbetrug) bedroht.“ Vereinbart man etwa mit dem Vermieter, sich den auf den Mietzins entfallenden Zuschuss zu teilen, weise das auf Absicht hin.

„Wichtig ist es, dass wir der Branche die Gesetzeslage – und auch die Förderrichtlinien der Covid-Verordnungen – klar kommunizieren“, so Erwin Scheiflinger, Obmann des Gastronomie-Clubs Wien. Nachsatz: „Manches ist sehr diffus.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.02.2021)

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