Erbrecht

Testamentszeugen müssen Geburtsdatum nicht anführen

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Oberster Gerichtshof stellt klar: Identität kann auch ohne genaue Altersangabe feststellbar sein.

Wien. Die große Erbrechtsreform, die 2017 in Kraft getreten ist, gibt den Gerichten auch heute noch Fragen zu lösen auf. Jüngst musste der Oberste Gerichtshof (OGH) entscheiden, welche persönlichen Daten Testamentszeugen angeben müssen, damit ein sogenanntes fremdhändiges Testament wirksam werden kann.

Fremdhändig ist alles schriftlich Festgehaltene, was nicht vom Erblasser mit der Hand geschrieben und unterschrieben wurde. Damit ein solcherart – also zum Beispiel maschingeschrieben oder ausgedruckt – erklärter letzter Wille verbindlich wird, bedarf es neben der Unterschrift und dem Vermerk des Erblassers, dass es sich um ebendiesen letzten Willen handelt, noch weiterer Unterschriften: von drei zugleich anwesenden Zeugen, und zwar ausdrücklich „als Zeugen“.

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