Unfallfolgen

Schadenersatz, wenn man Eltern nicht pflegen kann

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Weil er sich nach einer Verletzung nicht wie sonst um Mutter und Vater kümmern konnte, erhält ein Mann zusätzliches Geld.

Wien. Daran, dass die Eltern des Mannes der Pflege bedürfen, gab es wenig Zweifel. Der Vater ist 90 Jahre alt, er leidet an Demenz und Parkinson. Die 86-jährige Mutter benötigt einen Rollstuhl, um sich fortzubewegen. Die beiden erhalten Pflegegeld (Stufe sechs bzw. vier). Juristisch strittig war nun aber die Frage, ob der Sohn zusätzlichen Schadenersatz von einem Unfallgegner bekommen kann, weil er sich infolge des Unglücks nicht wie gewohnt um seine Eltern kümmern konnte. Und andere Familienmitglieder deswegen aushelfen mussten. Doch diesbezüglich fällte der Oberste Gerichtshof (OGH) nun eine richtungsweisende Entscheidung.

Vor dem Unfall war der Mann zusammen mit seiner Frau täglich morgens und abends zu den Eltern gefahren. Sie halfen den gebrechlichen Personen, aus bzw. ins Bett zu kommen, man kümmerte sich um die Körperpflege, Einkäufe, Behördengänge und bereitete Mahlzeiten zu. Eineinhalb bis zwei Stunden pro Tag wandte der Mann für seine Eltern auf. Bei einem Verkehrsunfall aber erlitt er eine Verletzung an der Hand, die ihn rund ein Dreivierteljahr daran hinderte, seine Eltern zu pflegen. An Stelle des Mannes mussten nun seine Söhne und verstärkt auch seine Frau bei den Pflegebedürftigen Hand anlegen. Sie erbrachten insgesamt 217,5 Stunden an Unterstützungsleistungen, die sonst der Mann geleistet hätte.

5370 Euro seien diese Leistungen insgesamt wert gewesen, meinte der Verunfallte. Er forderte das Geld von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ein. Diese entgegnete, dass der Mann nicht im selben Haushalt wohne wie seine Eltern und er diesen gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet sei. Zwar hatten die Eltern dem Sohn vor Jahren ihr Einfamilienhaus übergeben, in dem die Eltern freilich nach wie vor wohnen. Doch stand im Vertrag nichts davon, dass der Sohn im Gegenzug seine Eltern pflegen müsse.

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