Der Mitarbeiter machte sich vertrauensunwürdig.
Wien. Ein Angestellter, der sich mittels einer heimlichen Tonaufnahme absichern wollte, erreichte das genaue Gegenteil: seine Entlassung. Der Mann zeichnete mit seinem Handy ein Gespräch mit dem Direktor des Unternehmensstandorts auf und informierte daraufhin seinen unmittelbaren Vorgesetzten. Das Unternehmen entließ ihn deshalb wegen Vertrauensunwürdigkeit.
Der OGH billigte die Entscheidung der Vorinstanzen, wonach die Entlassung gerechtfertigt war (9 ObA 65/21f). Der Ex-Mitarbeiter konnte nicht belegen, inwiefern ihn Umstände im Betrieb so belastet hätten, dass sein Verhalten im Sinn der Datenschutzgrundverordnung rechtmäßig gewesen wäre. Ebenso wenig stand fest, dass er damit auf einen einseitigen Eingriff des Unternehmens in die Entgeltvereinbarung reagiert hätte. Eine außerordentliche Revision an den OGH war unzulässig. (kom)
("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.09.2021)