Gastkommentar

Wer muss Fixkostenzuschuss zurückzahlen?

Die erzwungenen Geschäftsschließungen zogen Auseinandersetzungen um Mieten und Fixkostenzuschüsse nach sich.
Die erzwungenen Geschäftsschließungen zogen Auseinandersetzungen um Mieten und Fixkostenzuschüsse nach sich. (c) APA/ROBERT JAEGER
  • Drucken

Wie mit Zuschüssen an Geschäftsraummieter umzugehen ist, die keinen Zins zahlen mussten, ist noch vielfach ungeklärt.

Wien. Seit der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden hat, dass für die Zeit der Covid-bedingten behördlichen Betretungsverbote betroffene Geschäftsraummieter keine Miete zu zahlen hätten, wird eine Folgefrage diskutiert: Müssen die von der Cofag (Covid-19-Finanzierungsagentur des Bundes) gewährten Fixkostenzuschüsse, die unter anderem auch für Mietzinszahlungen verwendet werden sollten, zurückgezahlt werden?

Mitte Dezember hielt ein Sprecher der Cofag fest, dass das Gesetz in dieser Frage Klarheit geschaffen habe, was sowohl die Rückzahlungsverpflichtungen als auch die Schadensminderungspflichten von Geschäftsraummietern betrifft. Dem kann zumindest aus rechtlicher Sicht nicht gefolgt werden. Tatsächlich ist der Finanzminister gesetzlich ermächtigt, Richtlinien zu erlassen. Die letzte Verordnung datiert jedoch bereits vom Sommer 2021, wodurch die nunmehrigen von der Cofag verkündeten Regelungen einer rechtlichen Grundlage entbehren. Dafür müsste der Finanzminister eine neue Verordnung erlassen.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.