Gastkommentar

Das UWG als KSchG oder: Die Rückkehr zum Verbraucher als Hascherl

Nicht jeder Tresor ist so sicher wie einer in der Bank
Nicht jeder Tresor ist so sicher wie einer in der BankMichaela Bruckberger
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Der OGH gewährt Kunden Ersatzansprüche für übertriebene Werbung von Unternehmen, die nicht ihr Vertragspartner waren. Er gibt damit dem Wettbewerbsrecht einen überraschenden Inhalt.

Jahrzehntelang war das Wettbewerbsrecht – in Österreich hauptsächlich im Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu finden – juristisches Betätigungsfeld für Parteienvertreter von miteinander konkurrierenden Unternehmen. Der gemeine Verbraucher war davon, wenn überhaupt, lediglich indirekt betroffen. Dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer bemerkenswerten Entscheidung mit Donnerhall geändert.

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Vorweg eine kleine Geschichte zur Entwicklung des Leitbildes des Verbrauchers. Lange Zeit war in bundesdeutscher wie österreichischer Rechtsprechung der „Flüchtige Verbraucher“ der Maßstab. Der Durchschnittsverbraucher war „mit durchschnittlicher Intelligenz und Sachkunde“ (4 Ob 380/71) ausgestattet und würde Werbeaussagen „weder genau, vollständig und kritisch würdigen, noch grammatikalische und philologische Überlegungen dazu anstellen“ (4 Ob 123/88). Diese Einstufung des Konsumenten als „armes Hascherl“ war dem Europäischen Gerichtshof dann irgendwann einmal doch zu viel, weshalb er – basierend auf der deutschen Rechtsprechung – in der „Bocksbeutelflasche-Entscheidung“ (EuGH RS 16/83) konstatierte, daß dem (deutschen) Wettbewerbsrecht „das Leitbild eines absolut unmündigen, fast schon pathologisch dummen und fahrlässig unaufmerksamen Durchschnittsverbrauchers“ zugrunde liege. Dies wurde letztlich vom EuGH in der Entscheidung Cassis de Dijon verworfen; statt dessen wurde das Leitbild des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers entwickelt. Dieser sei angemessen gut unterrichtet, angemessen aufmerksam und kritisch. So viel zum bisherigen Stand.

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