„Ordinationszutrittspauschale“

Hautärztin wollte von Patienten 50 Euro für Desinfektionsmittel

Disziplinarrat verhängte Strafe, gerichtlicher Freispruch hielt nicht vor VwGH.

Wien. Die Krankenkasse versorge sie nicht mit Desinfektionsmitteln, also sollten die Patienten eine „Ordinationszutrittspauschale“ zahlen. So reagierte eine Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten im März 2020 auf den Ausbruch von Covid-19 in Österreich. Wer nicht zahlte, sollte nur gegen Privathonorar behandelt werden.

Aber darf eine Kassenärztin – die diese Medizinerin mittlerweile nicht mehr ist – Patienten abweisen, wenn sie nicht zahlen? Darum ging es in einem Disziplinarverfahren, das der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) jetzt nur vorläufiges beendet hat.

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