Arbeitnehmerveranlagung

Countdown für den Steuerausgleich

Für die Pflichtveranlagung endet die Frist am 30. Juni – aber auch ohne Verpflichtung ist ein Steuerausgleich oft sinnvoll. Ein Wiener Start-up hat hier eine Marktnische entdeckt und eine App entwickelt.

Wien. Der Countdown läuft: Am 30. Juni endet die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung via FinanzOnline. Beachten müssen das vor allem jene, die ohne steuerliche Vertretung sind und verpflichtend eine Einkommensteuererklärung bzw. Pflichtveranlagung machen müssen – z. B. wegen zusätzlicher Erwerbseinkünfte neben Gehalt oder Pension oder weil Berichtigungen nötig sind (zum Beispiel, wenn zu viel Pendlerpauschale verrechnet wurde).

Wer lediglich eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung machen möchte, um zu viel bezahlte Steuer zurückzubekommen, ist an diese Frist nicht gebunden, dafür hat man ganze fünf Jahre Zeit (also z. B. bis zum heurigen Jahresende für das Jahr 2017). Ganz bedeutungslos ist der Stichtag Ende Juni dennoch nicht: Hat man bis dahin keine Arbeitnehmerveranlagung beantragt und steht einem eine Steuergutschrift zu, kann es nämlich zu einer antragslosen Veranlagung durch das Finanzamt kommen. Konkret betrifft das all jene, die im Vorjahr nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen haben und bei denen – wie es auf der Website des Finanzministeriums heißt – „aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass auch noch Werbungskosten, von der automatischen Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge oder Absetzbeträge geltend gemacht werden“. Sofern man nicht auf die antragslose Veranlagung verzichtet hat, wird dann automatisch eine allfällige Steuergutschrift berechnet.

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