Gefängnis

Essen zu schlecht, Häftling im Recht

Justizanstalt Stein: Viele Stammkunden, aber die wenigsten wegen des Essens.
Justizanstalt Stein: Viele Stammkunden, aber die wenigsten wegen des Essens.(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Dass er seine Abendportion schon mit dem Mittagsmahl serviert bekam, schmeckte einem Zelleninsassen gar nicht. Denn die Wurst bleibe ungekühlt. Auch Gericht ortet Missstand.

Wien. Der Häftling wurde durch das Abendessen „in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Ausfolgung einer den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechenden und schmackhaften Verpflegung (§ 38 Abs 1 StVG) verletzt.“ Zu dem Schluss kommt das Oberlandesgericht Wien nach der Beschwerde eines Mannes über Zustände in der Justizanstalt Stein.

Die Vorinstanz hatte das Essen noch als für Sträflinge gut genug befunden. Aber warum wurde die Mahlzeit als zu schlecht bewertet? Bei dieser Frage spielte nicht nur die Zusammenstellung der Mahlzeit eine Rolle. Sondern auch die Frage, ob Häftlinge Essen zwischen Fenster und Gitterstäben kühl lagern dürfen.

Das Strafvollzugsgesetz (StVG) gewährt den Insassen das Recht auf eine einfache, und doch „schmackhafte“ Anstaltskost. Laut dem Gesetzgeber ist sie „zu den für die Einnahme von Mahlzeiten allgemein üblichen Tageszeiten auszugeben“. Und wer als Häftling arbeitet, hat sogar das Recht auf eine „reichlichere Kost“.

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