Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt die Pflicht von Lenkern, sich nach riskanten Fahrmanövern zu vergewissern, dass nichts passiert ist. Auch auf der Gegenfahrbahn.
Wien. Er habe vom Unfall weder gewusst noch wissen müssen: So rechtfertigte sich ein Lkw-Fahrer, dem Fahrerflucht vorgeworfen wurde. Das Bemerkenswerte an dem Vorfall ist, dass sich die Kollision auf der Gegenfahrbahn ereignet hatte, ausgelöst allerdings durch ein Fahrmanöver des Lkw-Lenkers.
Kann er sich mit seinem Unwissen der Strafe entziehen? Mit dieser Frage hatte sich nun der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu beschäftigen, nachdem der Mann mit einer Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg gescheitert war.
Fest steht, dass der Lkw nicht direkt an der Kollision beteiligt war. Der Fahrer hatte an einer Stelle, wo in seiner Fahrtrichtung eine zweite Spur begann, auf diese gewechselt. Ein bisschen vorschnell, denn er hatte dabei die Sperrlinie überfahren und war zum Teil auf die Gegenfahrbahn geraten. Das veranlasste eine entgegenkommende Lenkerin abrupt zu bremsen, woraufhin ein Motorradfahrer hinter ihr nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte und auf sie auffuhr. Das Auto und das Motorrad wurden beschädigt, Verletzungen sind keine überliefert.