Das Antidiskriminierungsgesetz der EU gilt auch für Selbstständige.
Polen diskriminiert nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) homosexuelle Selbstständige. Das oberste EU-Gericht entschied am Donnerstag in Luxemburg, dass das EU-Antidiskriminierungsgesetz auch für Freiberufler gelte. Daher dürfe die Zusammenarbeit mit einem Selbstständigen nicht wegen dessen sexueller Ausrichtung beendet werden – andernfalls würde das EU-Antidiskriminierungsgesetz seiner Wirkung beraubt, urteilten die Richter.
Die Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die einen weiten Bereich beruflicher Tätigkeiten erfasst, legt einen allgemeinen Rahmen für die Bekämpfung der Diskriminierung – unter anderem wegen der sexuellen Ausrichtung – fest. „Der Zweck der Richtlinie besteht darin, aus im sozialen und öffentlichen Interesse liegenden Gründen alle auf Diskriminierung gestützten Hindernisse für den Zugang zu Arbeit zu beseitigen“, heißt es in der Pressemitteilung des EuGH. Bisher ist es in Polen gestattet, einen Vertrag mit einem Selbstständigen wegen dessen sexueller Orientierung abzulehnen.
Schadenersatz-Forderung
Hintergrund ist die Klage eines langjährigen freien Mitarbeiters eines polnischen öffentlichen Fernsehsenders. Im Dezember 2017 veröffentlichten er und sein Partner auf Youtube ein Weihnachtsmusikvideo, das für Toleranz gegenüber gleichgeschlechtlichen Paaren warb.
Kurz danach teilte ihm der Fernsehsender mit, dass sein laufender Vertrag beendet worden sei und auch kein neuer Vertrag geschlossen werde. Er verlangt vor einem polnischen Gericht Schadenersatz. Das Gericht muss den Fall nun entscheiden und dabei die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen.