Fall "Cain": Jugendämter keine "Kinderschutzpolizei"

Fall Cain Jugendaemter keine
Fall Cain Jugendaemter keine(c) APA/DIETMAR STIPLOVSEK (DIETMAR STIPLOVSEK)
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Politik und Medien stempeln in Fällen wie „Luca“ und „Cain“ das Jugendamt zum Sündenbock. Übertriebene strafrechtliche Verfolgung von Jugendamtsmitarbeitern ist kontraproduktiv.

Bei tödlichen Kindesmisshandlungen kommt regelmäßig der Vorwurf, warum Behörden, insbesondere Jugendämter, solch unfassbare Fälle nicht verhindert haben. Dem liegt die Illusion der weitgehenden Planbarkeit und Kontrolle des heutigen Lebens zugrunde. Eine völlige Absicherung gibt es aber nicht.

Auch wenn aus § 215 ABGB ein Schutzauftrag an Jugendamtsmitarbeiter ableitbar ist, werden diese für Unterlassungen nur unter den Voraussetzungen des §2 Strafgesetzbuch strafbar. Da sie regelmäßig keinen Vorsatz auf Verletzungen der Kinder haben, kommt praktisch nur fahrlässige Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassen in Betracht.

Vermutungen, Verdachtsmomente

Ansatzpunkt für die Strafbarkeit ist ein sorgfaltswidriges Verhalten, wenn also ein ordentlicher Sozialarbeiter mit dem damaligen Wissensstand anders gehandelt hätte. Meist gibt es zu diesem Zeitpunkt nur Vermutungen und Verdachtsmomente, sodass Zukunftsprognosen nur schwer möglich sind. Fehler können passieren bei der Informationsbeschaffung, der Beurteilung der Situation oder betroffener Personen und der Reaktion auf diese Umstände. Dabei spielen behördeninterne Standards nur eine untergeordnete Rolle, weil nicht jeder Verstoß gegen solche Dienstanweisungen „sozial inadäquat“ und damit rechtlich intolerabel sein muss. Ansonsten läge es im Bereich der Ämter, die Sorgfaltsmaßstäbe selbst vorzugeben und diesbezügliche Wertungen der Gerichte auszuschließen.

Bei Beurteilung der Sorgfaltswidrigkeit ist zu beachten, dass die Aufgabe der Jugendämter nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz primär in der Hilfestellung bei Betreuung und Erziehung von Kindern liegt und sie keine „Kinderschutzpolizei“ sind. Eingriffe in das durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Familienleben ist ihnen nur im unbedingt notwendigen und verhältnismäßigen Ausmaß erlaubt. Diese Voraussetzung fehlt, wenn ein Elternteil (Lebensgefährte) wegen irgendeiner Gewalttat vorbestraft oder bloß verdächtig ist. Auch ein Verbot der Polizei oder des Gerichts an den Täter, sich vom Kind fernzuhalten (Wegweisung nach §38a Sicherheitspolizeigesetz, Verfügung nach §§382b und 382e Exekutionsordnung), setzt Gewalt oder Drohungen des Täters gegen Mitbewohner voraus.

Kinder bloß vorsorglich aus ihrer gewohnten Umgebung zu entfernen, ist weder zulässig noch für sie unbedingt von Vorteil. Es belastet sie zusätzlich seelisch und kann ihre Familie (noch mehr) zerstören. Mangels ausreichender Betreuungsplätze wäre das auch undurchführbar (nach aktuellen Studien werden 43 Prozent aller Kinder im Burgenland geschlagen, s. „Die Presse“ vom 2. Dezember 2010). Außer bei schwerwiegenden Gefährdungen ist Kindern mehr geholfen, wenn sie bei ihren Eltern bleiben und diese zur gewaltfreien Erziehung herangeführt werden. Die dafür nötige Kooperationsbereitschaft wäre durch eine voreilige Kindesabnahme zerstört.

Nicht jede Fehleinschätzung der familiären Situation ist strafrechtlich relevant (sozial inadäquat). Hier geht es um Risikomanagement. Auch Arbeitsüberlastung spielt oft eine Rolle. Bei solch gefahrengeneigter Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft dürfen nur unvertretbare Fehler strafrechtlich relevant sein.

Selbst solche Fehler des Jugendamts sind allerdings nur strafbar, wenn die geforderte Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Verletzung des Kindes verhindert hätte. Das trifft normalerweise nur auf eine unvertretbar unterlassene Fremdunterbringung oder Maßnahme zu, die unmittelbar zu einer solchen geführt hätte. Straflos sind daher unterlassene Hausbesuche oder Kontrollen, die nur Verdachtsmomente zutage gefördert oder erhärtet und nicht die sofortige Kindesabnahme zur Folge gehabt hätten.

Daher sind die Jugendamtsmitarbeiter weder im Fall „Luca“ noch (nach derzeitigem Informationsstand) im Fall „Cain“ strafbar.

Überforderte und frustrierte Täter

Die aktuelle Diskussion ist insoweit zu begrüßen, als sie zur Verbesserung des Kinderschutzes führt. Bloße programmatische Normen oder Strafverschärfung helfen nicht. Eine übertriebene strafrechtliche Verfolgung von Jugendamtsmitarbeitern wirkt kontraproduktiv. Sinnvolle Ansatzpunkte wären neben Förderung von Bildung, die kriminalitätshemmend wirkt, gezielte soziale Hilfestellung bei der Bewältigung des Erziehungsalltags. Gewalt gegen Kinder ist überwiegend auf Überforderung und Frustration der Täter zurückzuführen. Investitionen im Sozialbereich tragen aber leider nur langfristig bzw. indirekt Früchte und sind bis zum Ablauf einer Legislaturperiode meist nicht messbar. Deshalb finden sie auch nicht bzw. unzureichend statt.

Dr. Oskar Maleczky ist Richter des Landesgerichts Korneuburg, Vortragender und Autor strafrechtlicher Studien- und Fachliteratur, insbes. des bei LexisNexis erschienenen Buches „Erziehung und Strafrecht“.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 24.01.2011)

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