Dienstrecht

Halbe Leistung macht Richter nicht amtsfähig

Eine burgenländische Richterin mit kognitiven Defiziten wurde erst zu leichtfertig des Amtes enthoben, dann vorschnell in diesem belassen.

Wien. Wie schlecht muss eine Richterin oder ein Richter mit der Arbeit zurechtkommen, um wegen Amtsunfähigkeit des Amtes enthoben werden zu können und zu müssen? Um diese Frage kreist ein dienstrechtliches Verfahren um eine Richterin des Landesverwaltungsgerichts Burgenland.

Nachdem schon einmal der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und zwei Mal das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über den Fall entschieden hatten, hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ihn ein drittes Mal zum Verwaltungsgericht geschickt. War die Richterin zunächst zu leichtfertig in den Ruhestand versetzt worden, hatte das Gericht es sich in der Folge zu einfach gemacht mit der Begründung, warum es sie doch in demselben beließ.

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