Laut der Justizministerin soll das "Anfüttern" wieder verboten und Ausnahmen gestrichen werden. Auch die Abgeordneten sollen erstmals dem Korruptionsstrafrecht unterworfen werden.
Der Vorschlag des Justizministeriums für die Änderung des Korruptionsstrafrechts sieht eine umfassende Strafbarkeit der Bestechung und Vorteilsannahme bzw. -gewährung für alle "Amtsträger" (Beamte, Abgeordnete, Regierungsmitglieder, Mitarbeiter staatsnaher Unternehmen) vor. Auch "Anfüttern" - genannt "vorsorgliche" Bestechung für "mögliche Amtsgeschäfte" - soll wieder strafbar sein. Als Geringfügigkeitsgrenze schlägt das Ministerium 100 Euro vor, Geschenke unter diesem Wert sollen also nicht strafbar sein.
Das Justizministerium verweist auf die Vorgaben der UN-Konvention und die Konvention des Europarates gegen Korruption sowie die Empfehlungen der Staatengruppe des Europarates gegen Korruption (GRECO), die die geltende Regelung nicht völlig erfüllt. Mit dem, am Freitag an die Klubs von SPÖ und ÖVP übermittelten Vorschlag für ein Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 sollen die vor allem mit der Novelle 2009 entstandenen "Lücken" geschlossen werden.
Abgeordnete unter Korruptionsstrafrecht
Außerdem würden erstmals umfassend auch die Abgeordneten dem Korruptionsstrafrecht unterworfen. Denn bei Mandataren inländischer Parlamente war bisher - anders als bei EU-Abgeordneten - nur Stimmenkauf bzw. -verkauf strafbar. Das Justizministerium schlägt vor, "aktive und passive Bestechung inländischer Abgeordneter in vollem Umfang, wie bei allen anderen Amtsträgern, strafbar" zu machen.
Wieder strafbar werden soll die Geschenkannahme von Ministern, Bürgermeistern etc. für pflichtgemäße Amtsgeschäfte (also z.B. eine Einladung für ein rasches Bauverfahren). Seit der Novelle 2009 war nur mehr strafbar, was auch im Dienstrecht verboten war. Ein solches haben aber nur Beamte und Richter, nicht aber Regierungsmitglieder. Das Justizministerium schlägt also vor, auch Amtsträgern ohne Dienstrecht die Geschenkannahme zu verbieten - und zwar von Geschenken mit einem Wert über 100 Euro.
"Dienst" oder "Hintergedanke"?
Diese Geringfügigkeitsgrenze von 100 Euro soll auch für das "Anfüttern" gelten. Das Justizministerium unterstreicht aber, dass es hierbei immer darauf ankomme, wie sich "das Vorgehen aufgrund der gesamten Umstände" darstellt. So könnten Einladungen zu Veranstaltungen "Dienst sein" mit dem einzigen Vorteil des freien Eintritts - oder bei entsprechenden "Hintergedanken" auch "vorsorgliche Bestechlichkeit".
Für beide Delikte sind Strafen von bis zu zwei Jahren, bei einem Vorteil über 3000 Euro drei Jahren und bei über 50.000 Euro sechs Monate bis fünf Jahre vorgesehen.
Auch der staatsnahe Sektor soll wieder ganz einbezogen werden. Die Beschränkung auf Betriebe, die "weit überwiegend Leistungen" für die öffentliche Hand erbringen soll fallen. Außerdem sollen nicht nur leitende Angestellte und deren Mitarbeiter erfasst sein, sondern alle, die als Organ oder aufgrund eines Dienstverhältnisses mit dem Unternehmen tätig werden.
(APA)