EU setzt Verfahren gegen Ungarn fort

EU setzt Verfahren gegen Ungarn fort
EU setzt Verfahren gegen Ungarn fort (c) EPA (Laszlo Beliczay)
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Die Kommission fordert von der ungarischen Regierung "wirkliche Änderungen" in der Gesetzgebung zu Datenschutz und Justiz.

Die EU-Kommission hat zwei Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn fortgesetzt. Dabei geht es um die Unabhängigkeit der nationalen Datenschutzbehörde und der Justiz. Wie die Kommission am Mittwoch mitteilte, fordert sie auch noch weitere Informationen zur Unabhängigkeit der ungarischen Nationalbank. In diesem Punkt verzichtete sie aber darauf, das Vertragsverletzungsverfahren weiter voranzutreiben.

"Ungarn hat auf einige der rechtlichen Bedenken der EU-Kommission geantwortet, aber wir haben noch ernsthafte Fragen in Hinblick auf mögliche Verletzungen von EU-Recht bezüglich der vorgezogenen, verpflichtenden Pensionierung von 274 Richtern und Staatsanwälten in Ungarn und bezüglich der Unabhängigkeit der ungarischen Datenschutzbehörde", sagte Justizkommissarin Viviane Reding. Zu diesen beiden Punkten sandte die EU-Kommission weitere Mahnbriefe nach Budapest. Es sei wichtig, dass Ungarn rasch reagiere, betonte Reding. Es seien "wirkliche Änderungen in der Gesetzgebung" nötig, um die rechtlichen Bedenken der Kommission zu zerstreuen.

EU-Wirtschaftskommissar Olli Rehn begrüßte, dass Ungarn bereit sei, das Notenbank-Gesetz zu ändern. "Wir brauchen aber klare Verpflichtungen und Beweise, die sich zum Beispiel im Gesetz selbst zeigen. Auf Grundlage der Antwort auf unseren Brief, wird die EU-Kommission entscheiden, ob wir das Vertragsverletzungsverfahren fortsetzen oder nicht."

Wegen der Dringlichkeit und der Tatsache, dass die Gesetze bereits in Kraft seien, habe die Kommission die Antwortfrist für Ungarn von üblicherweise zwei Monaten auf ein Monat verkürzt, erklärte die EU-Behörde.

Vertragsverletzungsverfahren

Mit einem Vertragsverletzungsverfahren können EU-Kommission und Mitgliedsstaaten Verstöße eines Mitgliedsstaates gegen Unionsrecht gelten machen. Stellt der Europäische Gerichtshof eine Rechtsverletzung fest, muss der verurteilte Staat entsprechende Maßnahmen setzen. Tut er das nicht, kann der EuGH ein Zwangsgeld verhängen.

(Ag.)

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