Kartellteilnehmer haften solidarisch

(c) APA (ROBERT JAEGER)
  • Drucken

Der Oberste Gerichtshof lässt durchblicken, welche Haftungsregeln er bei Kartellen anlegen möchte: So können alle Teilnehmer für den Gesamtschaden zur Kasse gebeten werden.

Wien. Im Jahr 2008 verhängte der Oberste Gerichtshof eine Rekordstrafe von 75 Mio. Euro gegen fünf Teilnehmer des „Aufzugskartells“. Viele Abnehmer, darunter z.B. Immofinanz, BIG, Buwog, der Bund, die Städte Wien, Linz und Salzburg, ebenso einige gemeinnützige Wohnbauträger, haben die Aufzugsfirmen danach auf Schadenersatz in zigfacher Millionenhöhe geklagt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigte sich kürzlich mit einem Musterprozess gegen die sieben Kartellanten (5 Ob 39/11p): Die Abnehmer verlangten rund eine Million Euro Schadenersatz, weil die Kartellanten einen effektiven Preiswettbewerb bei Errichtung und Wartung von Aufzugsanlagen verhindert und das Preisniveau künstlich angehoben hätten. Die „Großmutter“ (Kommanditistin und alleinige Komplementärin der 95%igen Gesellschafterin) eines der Kartellanten wurde mitgeklagt. Der OGH musste sich hier vorerst nur mit Zuständigkeitsfragen auseinandersetzen. Bemerkenswert ist aber, dass er dabei seine Grundsatzhaltung zu einigen inhaltlichen Haftungsfragen durchblicken ließ.

Mitgehangen – mitgefangen: Der OGH begründet die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien für alle Kartellteilnehmer damit, dass die Kartellanten solidarisch für alle Schäden aus dem Kartell haften. Und zwar für sämtliche Schäden aus der gesamten Dauer des Kartells, unabhängig davon, welcher von ihnen Vertragspartner des jeweils geschädigten Abnehmers war. Voraussetzung sei nur, dass dem Kartellanten klar war, dass sie sich an einem auf Wettbewerbsverfälschung abzielenden Gesamtkartell beteiligten und vom Verhalten der anderen Kartellmitglieder wussten, wissen mussten oder hätten voraussehen müssen und bereit waren, das Risiko auf sich zu nehmen. Jeder Kartellant kann grundsätzlich den Haftungsfreibeweis versuchen, dass er den Schaden gerade nicht verursacht hat. Behauptet ein Kartellant, dass er schon früher aus dem Kartell ausgeschieden ist, muss er eine klare und deutliche Erklärung gegenüber den anderen Kartellmitgliedern nachweisen, um seine Haftung für das Verhalten der Kartellanten nach seinem Ausscheiden auszuschließen.

Durchgriffshaftung auf Konzernmutter: Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien in Bezug auf eine nicht österreichische Beklagte stützte er sich letztlich auf Rechtsprechung des EuGH im Kartellrecht (z.B. Akzo Nobel C-97/08p). Demnach haften für kartellrechtliche Bußgelder Mutter- und Großmuttergesellschaften für Kartellverstöße ihrer 100%igen Tochter- und Enkelgesellschaften, unabhängig davon, ob sie selbst unmittelbar daran mitgewirkt haben. Im Grunde reicht bereits die Möglichkeit der gesellschaftsrechtlichen Einflussnahme, um der Muttergesellschaft eine Geldbuße aufzuerlegen: Es wird (widerlegbar) vermutet, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen bestimmenden Einfluss ausgeübt hat. Damit wollen die europäischen Wettbewerbswächter offenbar verhindern, dass erwischte Kartellteilnehmer in die Insolvenz geraten, während der Konzern sich an den kartellsrechtswidrig erwirtschafteten Gewinnen erfreut.

Der OGH deutet im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung an, dass die Judikaturlinie des EU-Gerichtshofs (EuGH) zum Haftungsdurchgriff für Kartellbußgelder auf die 100%ige Konzern(groß)mutter auch zugunsten geschädigter Abnehmer greifen könnte: Klagen die Abnehmer nicht nur die beteiligten Kartellanten, sondern auch deren (nahezu) 100%igen Anteilseigner auf Schadenersatz, ist deren solidarische Haftung mit den aktiven Kartellanten durchaus denkbar. Ob eine tatsächliche Einflussnahme (und damit eigene Beteiligung am Kartellverstoß) nachgewiesen werden muss, oder ob bereits die Möglichkeit der Einflussnahme reicht, lies der OGH offen, da sie im Zuständigkeitsstreit solche inhaltlichen Fragen nicht zu prüfen habe. Diese inhaltliche Frage werden daher die Untergerichte vorerst eigenständig lösen müssen.

„Private Enforcement“: Der OGH zeigt sich in diesem Erkenntnis grundsätzlich offen für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die geschädigten Abnehmer. Er liegt damit im internationalen Trend, vor allem in Deutschland und Großbritannien. Auch die europäischen Wettbewerbshüter machen sich für „Private Enforcement“ stark, die europäische Kommission hat auch selbst die Schäden aus der Anschaffung und Wartung ihrer Aufzüge eingeklagt. Die Klagsfreudigkeit der Geschäftspartner von verurteilten Kartellanten wird daher künftig wohl weiter zunehmen. Inwiefern sich in diesem Zusammenhang die österreichischen Spielarten der Sammelklagen weiterentwickeln, bleibt abzuwarten.

Compliance als wirksamste Abhilfe

Sowohl österreichische Konzerne als auch internationale Konzerne mit Tochtergesellschaften in Österreich müssen sich bewusst sein, dass sie kartellrechtlich auch hierzulande zusehends stärker in die Pflicht genommen werden, auch über gesellschaftsrechtliche Grenzen hinweg. Den Risiken eines Unternehmens im Wirtschaftsleben ist mit klaren Compliance-Regeln über den Umgang mit Mitbewerbern, Lieferanten und Abnehmern und regelmäßigen Schulungen der Mitarbeiter am besten beizukommen.

Mag. Katrin Hanschitz ist Rechtsanwältin, Dr. Günter Bauer ist Partner bei Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH.

Auf einen Blick

Mitglieder eines Kartells haften solidarisch für alle Schäden, die aus dem Kartell entstehen. Das hat der Oberste Gerichtshof klargestellt. Entschieden wurde zudem, dass für Bußgelder auch Mutter- und Großmuttergesellschaften haften, wenn an Kartellverstößen ihre 100%igen Tochter- bzw. Enkelgesellschaften mitgewirkt haben. Offen zeigt sich der OGH auch für das Geltendmachen von Schadenersatz durch geschädigte Abnehmer.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.04.2012)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:

Mehr erfahren

Ermittlungen: Das süße Zuckerkartell
Österreich

Ermittlungen: Das süße Zuckerkartell

Die EU-Kommission bestätigt Hausdurchsuchungen beim Zuckerkonzern Agrana.
REWE INTERNATIONAL AG IN WIENER NEUDORF
Österreich

Preisabsprachen: Rewe muss 20,8 Millionen Euro zahlen

Über die Billa-Mutter wurde wegen Preisabsprachen mit Lieferanten die zweithöchste Kartellstrafe in der Geschichte Österreichs verhängt. Die AK fordert, dass das Geld für den Konsumentenschutz zweckgewidmet wird.
vermutet oesterreichAufschlag Lebensmittel
Österreich

AK vermutet "Österreich-Aufschlag" bei Lebensmitteln

Die Wiener zahlen bei einem Vergleich von 40 Lebensmittel um 16,7 Prozent mehr als die Berliner. Die Preisunterschiede zwischen den beiden Hauptstädten werden immer größer.
Kühe
Österreich

Preisabsprachen: Mauscheleien bei Kartellverfahren?

Die Razzien im Lebensmittelhandel seien wirkungslos, kritisiert die Arbeiterkammer. Denn die Strafen seien zu niedrig und die Verfahren intransparent. Anlass ist das jüngst aufgeflogene Milchkartell.

Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.