Fall Grasser: Justiz vor Zugriff auf Liechtenstein-Akten

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Fall Grasser Justiz Zugriff(c) Reuters (Heinz-Peter Bader)
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Der liechtensteinische Oberste Gerichtshof erklärt die Ausfolgung der Akten an Österreich für zulässig. Es könnte aber einen weiteren Stolperstein geben.

Die österreichische Justiz steht in der Causa Buwog rund um Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser vor dem Zugriff auf die vor einem Jahr beschlagnahmten Unterlagen von Grassers Wirtschaftstreuhänder in Liechtenstein. Der liechtensteinische Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Ausfolgung der Unterlagen an Österreich für zulässig erklärt.

In die Unterlagen aus Liechtenstein setzt die österreichische Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) bei den Ermittlungen gegen Grasser große Hoffnung. Über die Konten und Stiftungen in Liechtenstein sollen 2004 Provisionszahlungen beim Verkauf der staatlichen Wohngesellschaft Buwog geflossen sein, was Grasser aber stets zurückgewiesen hat. Er habe keine Provision erhalten, beteuerte Grasser immer wieder bei seinen öffentlichen Auftritten in letzter Zeit.

Ausfolgung der Akten kann sich weiter verzögern

Nun könnte aber der Wirtschaftstreuhänder, bei dem die Unterlagen im April 2011 bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden waren, noch eine Beschwerde beim Staatsgerichtshof wegen der Verletzung von Grundrechten einbringen - was in Österreich einer Verfassungsklage gleich komme - berichten die "Salzburger Nachrichten" am Freitag.

"Da hier sehr hart gekämpft und gegen die Ausfolgung der Unterlagen vorgegangen wird, könnten die Anwälte so eine Beschwerde einbringen, was die Ausfolgung der Akten bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes weiter verzögern würde", sagte OGH-Präsident Gert Delle-Karth zur Zeitung.

Höchstgericht widerspricht Obergericht

Gegen die Ausfolgung der Akten aus der Hausdurchsuchung hatten die Anwälte von Grassers Kanzlei in Liechtenstein geklagt und in erster Instanz verloren. Doch im März 2012 gewannen sie in der Berufungsinstanz vor dem Fürstlichen Obergericht. Nach dessen Ansicht gilt für Wirtschaftstreuhänder ein Zeugnisentschlagungsrecht, sodass sie nicht gezwungen werden dürfen, gegen ihre Klienten auszusagen. Dies dürfe nicht durch die Beschlagnahme von Akten umgangen werden, urteilte das Gericht.

Dieser Ansicht schloss sich nun das Höchstgericht nicht an: "Das Gericht war der Meinung, das Berufsgeheimnis bzw. Beschlagnahmeverbot beziehe sich nur auf Drittinformationen, nicht aber auf die gegenständlichen Unterlagen", begründete OGH-Präsident Delle-Karth das OGH-Urteil vom vergangenen Freitag, das die Ausfolgung an Österreich erlaubt. Dies bedeute, dass nicht alle Informationen, die ein Wirtschaftstreuhänder bekommt, für die Ermittlungen immun sind, schreiben die "Salzburger Nachrichten".

Ähnlicher Fall: Parellelverfahren Meinl

Im Liechtensteiner Parallelverfahren Meinl wurde bereits der Staatsgerichtshof angerufen. Dort erkannte das Höchstgericht der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zu. Davor hatte die Liechtensteiner Staatsanwaltschaft durchgesetzt, dass mehr Unterlagen an Österreich übergeben werden sollten.

Die Hausdurchsuchungen im April 2011 wurden in den Causen Buwog und Meinl in der Schweiz und Liechtenstein durchgeführt.

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