Fremdenrecht

Corona: Schubhäftling frei, weil kein Flug ging

Darf das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaft gegen abzuschiebende Ausländer über ein halbes Jahr hinaus verlängern, wenn die Rückführung am Ausfall von Flugverbindungen scheitert?
Darf das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaft gegen abzuschiebende Ausländer über ein halbes Jahr hinaus verlängern, wenn die Rückführung am Ausfall von Flugverbindungen scheitert?FABRY Clemens
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Flucht nach erfolglosem Asylantrag, aber vor Schubhaft rechtfertigt kein Einsperren länger als sechs Monate. Der Lockdown verhinderte die Rückführung.

Wien. Darf das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaft gegen abzuschiebende Ausländer über ein halbes Jahr hinaus verlängern, wenn die Rückführung am Ausfall von Flugverbindungen scheitert? Mit dieser Frage hatte sich der Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zu beschäftigen, als es galt, eine erneute Fortsetzung der Schubhaft zu überprüfen. Das Ergebnis vorweg: Das EU-Recht verbietet eine solche Verlängerung.

Sechs Jahre nach der Einreise eines Afghanen, der in Österreich Asyl beantragt hatte, ging es plötzlich Schlag auf Schlag: Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Dezember 2019 seine Beschwerde gegen die Versagung von Asyl abgewiesen hatte, wollte das Bundesasylamt (BFA) den Afghanen am 4. Februar 2020 nach Afghanistan ausfliegen lassen. In seinem Grundversorgungsquartier war er jedoch nicht anzutreffen, weil er dieses tags zuvor verlassen hatte.

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